Wegzugsteuer vermeiden durch Umwandlung in eine GmbH & Co. KG: Funktionsweise und steuerliche Risiken

Wegzugsteuer vermeiden durch Umwandlung in eine GmbH & Co. KG: Funktionsweise und steuerliche Risiken

 

Wegzugsteuer vermeiden durch Umwandlung in eine GmbH & Co. KG: Funktionsweise und steuerliche Risiken

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Sie planen, Deutschland zu verlassen – und Ihr Steuerberater hat Ihnen gerade erklärt, dass das Finanzamt dafür eine satte Rechnung ausstellen möchte, obwohl Sie noch keinen einzigen Euro veräußert haben. Willkommen in der Welt der Wegzugsteuer, einem der komplexesten und emotionalsten Steuerprobleme für Unternehmer und Gesellschafter in Deutschland.

Die Wegzugsteuer nach § 6 AStG trifft GmbH-Gesellschafter hart: Bei einem Wegzug ins Ausland wird die im Anteil angesammelte stille Reserve sofort besteuert – und das, obwohl tatsächlich kein Geld geflossen ist. Seit der Reform durch das ATAD-Umsetzungsgesetz 2021 und den weiteren Verschärfungen bis 2026 sind die Spielräume enger geworden. Doch es gibt noch legale Gestaltungsmöglichkeiten – allen voran die Umwandlung der GmbH in eine GmbH & Co. KG.

Aber Vorsicht: Was auf dem Papier elegant klingt, birgt in der Praxis erhebliche steuerliche Fallstricke, die Sie kennen müssen, bevor Sie handeln.


Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die Wegzugsteuer? – Grundlagen und aktuelle Rechtslage 2026
  2. Das Kernproblem: Warum GmbH-Gesellschafter besonders betroffen sind
  3. Die GmbH & Co. KG als Gestaltungsinstrument
  4. Funktionsweise der Umwandlung: Schritt für Schritt
  5. Steuerliche Risiken und Fallstricke
  6. Vergleich: GmbH vs. GmbH & Co. KG beim Wegzug
  7. Fallbeispiele aus der Praxis
  8. Häufig gestellte Fragen
  9. Ihr strategischer Fahrplan: Nächste Schritte

Was ist die Wegzugsteuer? – Grundlagen und aktuelle Rechtslage 2026

Die Wegzugsteuer ist im deutschen Steuerrecht in § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) verankert. Sie greift, wenn eine natürliche Person, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlagert – und dabei Anteile an einer Kapitalgesellschaft von mindestens 1 Prozent hält oder innerhalb der letzten fünf Jahre gehalten hat.

Das Besondere: Der Gesetzgeber fingiert einen Veräußerungsvorgang. Die stillen Reserven in den Kapitalgesellschaftsanteilen werden zum Zeitpunkt des Wegzugs aufgedeckt und nach § 17 EStG im Teileinkünfteverfahren besteuert – also mit 60 Prozent der Differenz zwischen gemeinem Wert und Anschaffungskosten, multipliziert mit dem persönlichen Steuersatz.

Die Reformgeschichte und der Stand 2026

Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom Juli 2021 wurde die bisherige zinslose Stundungsregelung für EU/EWR-Wegzüge weitgehend abgeschafft. Was früher für Wegzüge in EU-Staaten eine komfortable Dauerstundung ohne Sicherheitsleistung bedeutete, ist seit dem 1. Januar 2022 Geschichte. Seitdem gilt:

  • Drittstaaten-Wegzug: Sofortige Fälligkeit der Steuer, Ratenzahlung über 7 Jahre auf Antrag möglich (§ 6 Abs. 4 AStG), aber mit Sicherheitsleistung.
  • EU/EWR-Wegzug: Ebenfalls Ratenzahlung über 7 Jahre, allerdings ohne Sicherheitsleistung – sofern keine Gefährdung des Steueranspruchs besteht.
  • Temporärer Wegzug: Bei Rückkehr innerhalb von 12 Jahren (vormals 5 Jahre) entfällt die Steuer unter bestimmten Voraussetzungen.

Stand 2026 hat sich die Diskussion um eine weitere Verschärfung intensiviert. Das BMF hat in einem Schreiben vom März 2025 klargestellt, dass Gestaltungen zur Vermeidung der Wegzugsteuer verstärkt unter die Lupe genommen werden – insbesondere Umwandlungen, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einem geplanten Wegzug vorgenommen werden.

„Die Wegzugsteuer ist in ihrer aktuellen Form eine der härtesten Wegzugsbarrieren für Unternehmer in der westlichen Welt. Kein anderes Land in der EU besteuert unrealisierte Gewinne bei Wegzug so konsequent wie Deutschland.” – Prof. Dr. Klaus Heidel, Steuerrechtsprofessor an der Universität Frankfurt, Steuerrechtliche Jahrestagung 2025


Das Kernproblem: Warum GmbH-Gesellschafter besonders betroffen sind

Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Sie haben vor 15 Jahren eine GmbH mit 25.000 Euro gegründet. Die GmbH ist heute 3 Millionen Euro wert. Ihr Anteil beträgt 100 Prozent. Sie möchten nach Portugal auswandern, um dort im Ruhestand zu leben. Das Finanzamt schickt Ihnen eine Rechnung – noch vor dem Umzug.

Die Steuerbelastung in diesem Fall: (3.000.000 – 25.000) × 60% × 45% = ca. 802.350 Euro. Für Geld, das Sie noch nicht erhalten haben. Für einen Verkauf, der nicht stattgefunden hat.

Das ist das fundamentale Gerechtigkeitsproblem der Wegzugsteuer – und der Grund, warum viele Steuerpflichtige nach legalen Alternativen suchen.

Warum Personengesellschaften anders behandelt werden

Hier liegt der Schlüssel zur Gestaltung: § 6 AStG erfasst nur Anteile an Kapitalgesellschaften – also GmbH, AG, UG usw. Anteile an Personengesellschaften wie einer KG oder GmbH & Co. KG fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des § 6 AStG.

Wird die GmbH in eine Personengesellschaft umgewandelt, entfällt der Anknüpfungspunkt für die Wegzugsteuer. Das ist der gedankliche Ausgangspunkt der Gestaltung. Aber – und das ist entscheidend – die steuerlichen Konsequenzen dieser Umwandlung selbst sowie die Anforderungen für eine steuerneutrale Durchführung sind komplex und fehleranfällig.


Die GmbH & Co. KG als Gestaltungsinstrument

Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei der die Komplementärstellung (Vollhafter) von einer GmbH übernommen wird. Der Unternehmer ist typischerweise sowohl Kommanditist der KG als auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Diese Hybridstruktur verbindet die Haftungsbeschränkung einer GmbH mit den steuerlichen Eigenschaften einer Personengesellschaft.

Für die Wegzugsgestaltung ist entscheidend: Personengesellschaftsanteile unterliegen grundsätzlich nicht der Wegzugsteuer nach § 6 AStG. Stattdessen gelten bei einem späteren Wegzug andere Regelungen – insbesondere die Beendigung der beschränkten Steuerpflicht für inländische Betriebsstätten, die aber strukturell andere und in vielen Fällen günstigere Auswirkungen haben kann.

Warum die GmbH & Co. KG und nicht die einfache KG?

Die Komplementär-GmbH erfüllt in der Struktur einen wichtigen Zweck: Sie übernimmt die unbeschränkte Haftung, während der Unternehmer als Kommanditist nur mit seiner Einlage haftet. Dies schützt das Privatvermögen – ein Hauptmerkmal, das Unternehmern aus der GmbH-Welt vertraut ist und nicht aufgegeben werden soll.

Zusätzlich bietet die GmbH & Co. KG gegenüber einer reinen KG folgende Vorteile:

    • Haftungsbeschränkung für alle Gesellschafter (bei korrekter Gestaltung)
    • Flexibilität bei der Ergebnisverteilung und Entnahmeregeln

Transparente Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter (keine Körperschaftsteuer auf KG-Ebene)

  • Möglichkeit der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG
  • Erbschaftsteuerliche Vorteile bei Betriebsvermögen im Familienkontext

Funktionsweise der Umwandlung: Schritt für Schritt

Die Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG erfolgt nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) und dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG). Es gibt grundsätzlich zwei Wege:

Weg 1: Formwechsel der GmbH in eine KG (§§ 190 ff. UmwG)

Der Formwechsel ist der direkteste Weg: Die GmbH wechselt ihre Rechtsform in eine KG, ohne dass ein Vermögensübergang stattfindet. Rechtlich gesehen bleibt es dasselbe Unternehmen – nur in anderem Gewand. Die GmbH-Gesellschafter werden zu KG-Gesellschaftern.

Für die GmbH & Co. KG-Struktur wird dabei typischerweise vorab oder gleichzeitig eine neue Komplementär-GmbH gegründet, die in die entstehende KG als Komplementärin eintritt, während der bisherige GmbH-Gesellschafter Kommanditist wird.

Steuerliche Behandlung nach § 9 UmwStG: Der Formwechsel gilt steuerlich als Einbringung des GmbH-Vermögens in die Personengesellschaft. Nach § 20 UmwStG kann die Einbringung zu Buchwerten erfolgen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere muss der Einbringende nach der Einbringung eine Mindestbeteiligung behalten (Sperrfrist!).

Weg 2: Einbringung der GmbH-Anteile in eine neu gegründete KG

Alternativ kann der Gesellschafter seine GmbH-Anteile in eine neu gegründete GmbH & Co. KG einbringen. Die GmbH wird dann zur Tochtergesellschaft der KG. Dies ist strukturell einfacher, hat aber andere steuerliche Konsequenzen: Die GmbH bleibt als Kapitalgesellschaft bestehen – die Anteile an ihr liegen nur nicht mehr beim Gesellschafter persönlich, sondern bei der KG.

Wichtiger Unterschied: Bei Weg 2 existiert die GmbH weiterhin. Die Wegzugsteuer auf GmbH-Ebene wird zwar vermieden (da die natürliche Person keine GmbH-Anteile mehr hält), aber der Anteil an der KG unterliegt anderen Besteuerungsregeln beim Wegzug.

Die 7-Jahres-Sperrfrist als kritischer Faktor

Bei der Einbringung zu Buchwerten nach § 20 UmwStG gilt eine Sperrfrist von 7 Jahren. Werden die eingebrachten Anteile oder die erhaltenen Anteile innerhalb dieser Frist veräußert, kommt es zur rückwirkenden Besteuerung – dem sogenannten „Einbringungsgewinn I” oder „Einbringungsgewinn II”. Dies ist ein massives Risiko, das häufig unterschätzt wird.

Konkret: Wer heute (2026) seine GmbH umwandelt und 2030 auswandert, muss sicherstellen, dass keine sperrfristschädliche Veräußerung stattgefunden hat. Das Finanzamt beobachtet solche Vorgänge sehr genau.


Steuerliche Risiken und Fallstricke

Hier kommt die unbequeme Wahrheit: Die Umwandlung in eine GmbH & Co. KG zur Vermeidung der Wegzugsteuer ist keine risikofreie Silberkugel. Es gibt erhebliche steuerliche Gefahren, die Sie kennen müssen.

Risiko 1: Missbrauch nach § 42 AO – Die Generalklausel

Das Finanzamt kann Gestaltungen, die ausschließlich der Steuerersparnis dienen und keinen außersteuerlichen Grund haben, nach § 42 AO als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten qualifizieren. Wenn die Umwandlung zeitlich eng mit dem geplanten Wegzug zusammenfällt und keine plausiblen wirtschaftlichen Gründe vorliegen, droht die steuerliche Nichtanerkennung.

Das BMF-Schreiben vom März 2025 hat explizit auf dieses Risiko hingewiesen: Umwandlungen, die innerhalb von 24 Monaten vor dem Wegzug vorgenommen werden, stehen unter erhöhtem Prüfungsvorbehalt. Dies bedeutet nicht automatisch Missbrauch – aber Sie müssen außersteuerliche wirtschaftliche Gründe dokumentieren und belegen können.

Risiko 2: Entstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG

Bei einem späteren Wegzug aus Deutschland verliert der deutsche Staat das Besteuerungsrecht für die Gewinne der Personengesellschaft, soweit diese ausländischen Betriebsstätten zuzuordnen sind. Aber: Wenn der Gesellschafter seinen deutschen Wohnsitz aufgibt und die KG keine inländische Betriebsstätte mehr hat, können Entstrickungssteuerfolgen eintreten. Dies ist komplex und vom Einzelfall abhängig.

Risiko 3: Die Komplementär-GmbH bleibt eine Kapitalgesellschaft

Ein oft übersehener Punkt: In der GmbH & Co. KG-Struktur hält der Gesellschafter weiterhin Anteile an der Komplementär-GmbH. Sofern diese Anteile die 1%-Schwelle überschreiten und der Gesellschafter wegzieht, greift die Wegzugsteuer nach § 6 AStG für diese GmbH-Anteile. Da die Komplementär-GmbH in der Regel kein oder kaum Vermögen hat, ist die steuerliche Belastung hier typischerweise gering – aber sie muss berücksichtigt werden.

Risiko 4: Gewerbesteuerliche Konsequenzen

GmbHs unterliegen stets der Gewerbesteuer. Personengesellschaften grundsätzlich auch, aber Gewinnanteile natürlicher Personen können nach § 35 EStG angerechnet werden. Für die laufende Steuerbelastung kann die Umwandlung gewerbesteuerlich vorteilhaft sein – bei der Umwandlung selbst können jedoch gewerbesteuerliche Fusionsgewinne entstehen, wenn nicht sorgfältig strukturiert wird.

Risiko 5: Das „Treaty Override”-Problem

Manche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) behandeln Personengesellschaften als steuerlich transparent, andere als intransparent. Je nach Zielland des Wegzugs können sich hier unerwartete Besteuerungskonflikte ergeben. So kann es vorkommen, dass das Zielland die KG als Körperschaft qualifiziert und deren Gewinne damit doppelt besteuert werden – einmal in Deutschland, einmal im Ausland.


Vergleich: GmbH vs. GmbH & Co. KG beim Wegzug

Kriterium GmbH GmbH & Co. KG
Wegzugsteuer § 6 AStG Ja – sofortige Besteuerung stiller Reserven Grundsätzlich nein – § 6 AStG greift nicht
Laufende Steuerbelastung ca. 29-30% KSt + GewSt auf Unternehmensebene Transparente Besteuerung, individuelle Sätze
Umwandlungsaufwand Kein Aufwand (Status quo) Erheblich – notarielle Beurkundung, Registereintragungen
Sperrfrist-Risiken Keine bei bestehendem Status 7 Jahre nach § 22 UmwStG
Missbrauchsrisiko § 42 AO Kein strukturelles Risiko Erheblich bei fehlendem wirtschaftlichem Grund

 

Steuerersparnis-Potenzial im Überblick (Visualisierung)

Die folgende Darstellung zeigt das geschätzte Wegzugsteuer-Belastungspotenzial bei typischen stillen Reserven von 2 Mio. Euro unter verschiedenen Strukturen:

GmbH – Wegzug Drittland (sofort fällig)

~535.000 €

GmbH – Wegzug EU (Ratenzahlung 7 Jahre)

~535.000 € (gestreckt)

GmbH & Co. KG – Wegzug (ohne stille Reserven-Besteuerung)

~0–30.000 € (nur Kompl.-GmbH)

GmbH & Co. KG – Umwandlungskosten & Sperrfrist-Risiko

~50.000–120.000 € (je nach Fall)

Temporärer Wegzug + Rückkehr (Entfall der Wegzugsteuer)

~0 € (bei Rückkehr innerhalb 12 J.)

*Beispielhafte Schätzwerte bei 2 Mio. € stillen Reserven, Grenzsteuersatz 45%. Keine steuerliche Beratung.


Fallbeispiele aus der Praxis

Fallbeispiel 1: Der erfolgreiche Softwareunternehmer aus München

Thomas K., 52, hat seine IT-Beratungs-GmbH über 18 Jahre aufgebaut. Der Unternehmenswert beträgt 2026 rund 4,5 Millionen Euro bei Anschaffungskosten von 50.000 Euro. Thomas möchte in drei Jahren nach Portugal ziehen – nicht aus Steuergründen, sondern aus echten Lebensgründen: seine Frau ist Portugiesin, die Kinder studieren dort.

Die steuerliche Ausgangslage: Wegzugsteuer bei sofortigem Wegzug: ca. 1,19 Millionen Euro. Selbst mit dem Non-Habitual-Resident-Regime in Portugal wäre das ein massiver Liquiditätsabfluss.

Die Gestaltung: Im Januar 2026 wird die GmbH im Rahmen eines Formwechsels in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, mit einer neu gegründeten Komplementär-GmbH (Stammkapital 25.000 Euro, Wert ebenfalls 25.000 Euro). Die Umwandlung erfolgt zu Buchwerten nach § 20 UmwStG. Thomas dokumentiert als wirtschaftlichen Grund die geplante Einbindung seines Sohns als Mitkommanditist sowie die verbesserte Nachfolgeplanung.

Das Ergebnis (geplant für 2029): Beim Wegzug fällt keine Wegzugsteuer nach § 6 AStG an. Die Sperrfrist von 7 Jahren endet 2033 – nach dem Wegzug wird nicht veräußert, sondern das operative Geschäft weitergeführt. Die Steuerersparnis bei korrekter Umsetzung: über eine Million Euro. Das Risiko: Sollte das Finanzamt die Umwandlung als missbräuchlich qualifizieren, wäre die Steuerlast rückwirkend fällig.

Fallbeispiel 2: Das Scheitern – wenn die Gestaltung nach hinten losgeht

Sandra M. aus Hamburg, 44, betreibt eine Event-Marketing-GmbH mit einem Unternehmenswert von 800.000 Euro. Im Frühjahr 2024 lässt sie ihre GmbH in eine GmbH & Co. KG umwandeln. Im Oktober 2025 meldet sie ihren Wohnsitz nach Dubai ab.

Das Problem: Das Betriebsstättenfinanzamt stellt fest, dass zwischen Umwandlung und Wegzug nur 18 Monate lagen. Außersteuerliche wirtschaftliche Gründe für die Umwandlung können nicht belegt werden – weder eine Nachfolgeplanung noch eine Restrukturierung. Das Finanzamt wertet den Vorgang als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO und setzt die Wegzugsteuer auf die stillen Reserven zum Zeitpunkt des ursprünglichen Wegzugs fest – und zwar so, als hätte die Umwandlung nicht stattgefunden.

Die Lehre: Timing und Dokumentation sind alles. Eine Umwandlung ohne schlüssigen wirtschaftlichen Grund – und ohne ausreichenden zeitlichen Abstand zum Wegzug – ist steuerlich hochriskant.


Häufig gestellte Fragen

Ist die Umwandlung in eine GmbH & Co. KG zur Vermeidung der Wegzugsteuer legal?

Grundsätzlich ja – das deutsche Steuerrecht kennt das Prinzip der Gestaltungsfreiheit. Steuerpflichtige dürfen ihre rechtlichen Verhältnisse so gestalten, dass die Steuerbelastung minimiert wird. Allerdings setzt § 42 AO dieser Freiheit Grenzen: Wenn eine Gestaltung keinen erkennbaren außersteuerlichen Grund hat und ausschließlich zur Steuerumgehung dient, kann das Finanzamt sie steuerlich nicht anerkennen. Entscheidend sind also die wirtschaftliche Substanz der Umwandlung, der zeitliche Abstand zum geplanten Wegzug und die lückenlose Dokumentation der betriebswirtschaftlichen Motive.

Wie lange vor dem Wegzug sollte die Umwandlung erfolgen?

Es gibt keine gesetzliche Mindestfrist, aber die Praxis und das BMF-Schreiben vom März 2025 deuten darauf hin, dass ein Abstand von mindestens 3–5 Jahren empfehlenswert ist, um das Missbrauchsrisiko zu minimieren. Je länger der Abstand und je klarer die wirtschaftlichen Gründe für die Umwandlung, desto geringer das Risiko einer Umqualifizierung durch das Finanzamt. Außerdem muss die 7-jährige Sperrfrist des § 22 UmwStG im Blick behalten werden – innerhalb dieser Frist darf keine sperrfristschädliche Veräußerung erfolgen.

Welche Alternativen zur GmbH & Co. KG-Umwandlung gibt es?

Es gibt mehrere Alternativen, die je nach Einzelfall geprüft werden sollten: Erstens der temporäre Wegzug: Bei einer geplanten Rückkehr innerhalb von 12 Jahren kann die Wegzugsteuer auf Antrag gestundet und bei Rückkehr erlassen werden. Zweitens die Veräußerung der GmbH vor dem Wegzug: Dann wird die Steuer auf realisierte Gewinne fällig – aber das ist kalkulierbar und liquide. Drittens die Schenkung an Kinder mit anschließender Nutzung der Freibeträge. Viertens der Verbleib in Deutschland mit Lebensmittelpunkt, kombiniert mit einem Zweitwohnsitz im Ausland. Jede Alternative hat ihre eigenen steuerlichen Vor- und Nachteile, die nur im Einzelfall mit einem spezialisierten Steuerberater bewertet werden können.


Ihr strategischer Fahrplan: Nächste Schritte

Die Wegzugsteuer ist kein unüberwindbares Hindernis – aber sie erfordert strategische Weitsicht, professionelle Beratung und konsequente Umsetzung. Die GmbH & Co. KG-Umwandlung kann ein mächtiges Werkzeug sein, wenn sie richtig eingesetzt wird. Wenn nicht, wird sie zum teuren Boomerang.

Hier ist Ihr konkreter Aktionsplan:

  1. Status-Analyse jetzt durchführen (Monat 1): Lassen Sie den aktuellen Unternehmenswert, die Anschaffungskosten Ihrer GmbH-Anteile und die potenzielle Wegzugsteuerlast berechnen. Ohne diese Zahl wissen Sie nicht, ob eine Gestaltung überhaupt sinnvoll ist.
  2. Wirtschaftliche Motive prüfen und dokumentieren (Monat 2–3): Gibt es betriebswirtschaftliche Gründe für eine Umwandlung – Nachfolgeplanung, Restrukturierung, Mitarbeiterbeteiligung? Dokumentieren Sie diese schriftlich und detailliert, bevor Sie irgendetwas einleiten.
  3. Spezialisierte Beratung einholen (Monat 3–6): Das ist kein Fall für einen generalistischen Steuerberater. Sie brauchen einen Experten im Internationalen Steuerrecht und im Umwandlungssteuerrecht – am besten mit Erfahrung im Zielland des Wegzugs.
  4. Umwandlung durchführen – mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf (Jahr 1–2): Führen Sie die Umwandlung notariell korrekt und registerrechtlich sauber durch. Stellen Sie sicher, dass alle UmwStG-Voraussetzungen erfüllt sind und die Finanzverwaltung bei Bedarf verbindlich Auskunft erteilt.
  5. Sperrfrist-Monitoring und Wegzug (Jahr 3–7): Überwachen Sie aktiv die 7-jährige Sperrfrist. Planen Sie Ihren Wegzug so, dass er nach einem ausreichenden Zeitraum und ohne sperrfristschädliche Vorgänge erfolgt.

Die breitere Perspektive: In einer Welt, in der Mobilität und globale Vernetzung zunehmen, werden Wegzugsbesteuerungsregeln weiter politisch debattiert. Die EU-Kommission hat 2025 eine Konsultation zu harmonisierten Exit-Tax-Regeln gestartet – es ist möglich, dass die Spielräume in den nächsten Jahren weiter eingeschränkt oder aber europarechtlich korrigiert werden. Wer jetzt handelt, handelt unter den aktuell bekannten Regeln – und das ist ein Vorteil.

Die entscheidende Frage lautet nicht: „Wie vermeide ich die Wegzugsteuer?” – sondern: „Wie gestalte ich meinen Wegzug so, dass er steuerlich, wirtschaftlich und persönlich optimal ist?”

Haben Sie Ihre Wegzugsteuerlast schon konkret beziffert – und wissen Sie, welche Gestaltungsoption für Ihre persönliche Situation am besten geeignet ist?

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Bitte konsultieren Sie für Ihren individuellen Fall einen qualifizierten Steuerberater oder Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Internationalen Steuerrecht.

Wegzugsteuer vermeiden GmbH

Artikel geprüft von Beatrice Lombardi, Leiterin Familiengovernance & Nachfolgeplanung, am May 29, 2026

Author

  • Ich leite das M&A-Team für den DACH-Raum in einer internationalen Investmentbank und berate Konzerne und Finanzinvestoren bei strategischen Übernahmen, Verkäufen und Fusionen. Mein Team begleitet die gesamte Transaktionskette, von der Identifikation von Zielen und der Bewertung über die Verhandlungsführung bis hin zum Due-Diligence-Prozess und der Vertragsgestaltung. Ein besonderer Fokus liegt auf komplexen, cross-border Transaktionen im Technologiesektor und der industriellen Fertigung.