Die 1-Prozent-Schwelle bei Investmentanteilen: Wann passive Depots die Wegzugbesteuerung auslösen
Die 1-Prozent-Schwelle bei Investmentanteilen: Wann passive Depots die Wegzugbesteuerung auslösen
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Stellen Sie sich vor: Sie haben jahrelang diszipliniert in ETFs und Investmentfonds investiert, ein solides passives Depot aufgebaut – und planen nun, ins Ausland zu ziehen. Was viele dabei völlig übersehen: Ihr scheinbar harmloses Wertpapierportfolio könnte eine erhebliche Steuerrechnung auslösen, noch bevor Sie überhaupt die Koffer packen. Die sogenannte Wegzugbesteuerung bei Investmentanteilen ist einer der am häufigsten unterschätzten steuerlichen Fallstricke für mobile Anleger in Deutschland. Die entscheidende Frage lautet: Überschreiten Sie die 1-Prozent-Schwelle?
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die Wegzugbesteuerung – und warum betrifft sie auch Fondsanleger?
- Die 1-Prozent-Schwelle im Detail: So funktioniert die Berechnung
- Wann wird die Steuer konkret ausgelöst?
- Praxisbeispiele: Drei typische Anlegerprofile unter der Lupe
- Strategische Handlungsoptionen vor dem Wegzug
- Vergleich: EU-Wegzug vs. Drittstaaten-Wegzug
- Datenvisualisierung: Betroffenheitsgrad nach Depotgröße
- Die häufigsten Fehler und wie Sie sie vermeiden
- FAQ: Ihre wichtigsten Fragen beantwortet
- Ihr Fahrplan: So navigieren Sie die Wegzugbesteuerung souverän
Was ist die Wegzugbesteuerung – und warum betrifft sie auch Fondsanleger?
Die Wegzugbesteuerung ist kein neues Konzept. In Deutschland existiert sie seit Jahrzehnten, primär bekannt aus dem Bereich der Unternehmensanteile. Das Kernprinzip ist simpel aber weitreichend: Wer Deutschland als steuerlichen Wohnsitz aufgibt, soll nicht unbesteuerte Wertzuwächse ins Ausland mitnehmen. Der deutsche Fiskus möchte seinen Anteil an den während der deutschen Steuerpflicht entstandenen stillen Reserven sichern.
Was viele passive Anleger jedoch überrascht: Seit der Reform des Investmentsteuergesetzes (InvStG) und der fortlaufenden Verschärfung durch das Jahressteuergesetz 2022 sowie aktuell gültige Regelungen 2026 greift dieser Mechanismus unter bestimmten Voraussetzungen auch bei klassischen Investmentfonds und ETF-Anteilen. Der Gesetzgeber hat dabei eine spezifische Schwelle definiert, die als Auslöser dient: die sogenannte 1-Prozent-Beteiligungsschwelle.
Der gesetzliche Rahmen: §§ 6 und 19 AStG im Zusammenspiel
Die rechtliche Basis bildet primär § 6 des Außensteuergesetzes (AStG), der durch das ATAD-Umsetzungsgesetz 2021 grundlegend überarbeitet wurde. Dieser Paragraph regelt die Besteuerung von Wertsteigerungen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften im Wegzugsfall. Für Investmentfonds greift zusätzlich § 19 InvStG, der unter bestimmten Umständen eine Parallelbesteuerung vorsieht.
Die entscheidende Verknüpfung: Wenn Investmentfonds in einem bestimmten Ausmaß in einzelne Kapitalgesellschaften investiert sind und der Anleger seinerseits einen qualifizierenden Anteil am Fonds hält, kann eine Durchschau auf die darunter liegenden Beteiligungen erfolgen. Dieser Mechanismus wird als look-through-Ansatz bezeichnet und ist der Dreh- und Angelpunkt der gesamten Problematik für passive Anleger.
Warum gerade 2026 das Thema besonders relevant ist
In 2026 verzeichnet Deutschland nach Angaben des Statistischen Bundesamtes einen anhaltend hohen Wegzugstrend qualifizierter Steuerzahler. Besonders in die Schweiz, nach Portugal (trotz Abschaffung des NHR-Programms im alten Format), nach Österreich und in die Vereinigten Arabischen Emirate. Gleichzeitig haben die Finanzbehörden ihre Prüfungsintensität bei Wegzugsfällen erheblich verschärft. Die Kombination aus gestiegenen Depotvolumina durch den langjährigen Kapitalmarktaufschwung und der erhöhten Mobilität von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern macht das Thema aktueller denn je.
Die 1-Prozent-Schwelle im Detail: So funktioniert die Berechnung
Kommen wir zum Kernstück: Was genau bedeutet die 1-Prozent-Schwelle, und wie wird sie konkret berechnet? Hier liegt oft das größte Missverständnis vor – denn die Schwelle bezieht sich nicht auf das prozentuale Gewicht einer Position im Depot, sondern auf den Anteil an einer einzelnen Kapitalgesellschaft.
Die direkte Beteiligung: Klarer Fall
Halten Sie direkt Aktien einer börsennotierten AG und besitzen dabei 1 Prozent oder mehr des gesamten Grundkapitals dieser Gesellschaft, greift § 6 AStG bei Wegzug. Bei einer Gesellschaft mit einem Grundkapital von 100 Millionen Euro wäre das eine direkte Aktienposition im Wert von mindestens 1 Million Euro (je nach Aktienkurs und Kapitalstruktur). Das klingt nach einer sehr hohen Hürde – und ist es auch, für die meisten Kleinanleger.
Das eigentliche Problem: Die indirekte Beteiligung über Fonds
Deutlich tückischer ist die indirekte Beteiligung. Und hier beginnt das echte Abenteuer für ETF-Sparer. Der Mechanismus funktioniert in zwei Stufen:
Stufe 1 – Ihre Fondsbeteiligung: Zunächst wird geprüft, wie groß Ihr Anteil am Investmentfonds oder ETF selbst ist. Halten Sie mehr als 1 Prozent des gesamten Fondsvolumens, sind Sie grundsätzlich im Risikobereich. Bei einem populären MSCI World ETF mit einem deutschen Fondsvolumen von beispielsweise 8 Milliarden Euro wäre das eine Investition von über 80 Millionen Euro – ein Szenario, das für institutionelle Anleger relevant ist, nicht für Otto Normalsparers.
Stufe 2 – Die Durchschau auf Portfoliounternehmen: Hier wird es für sehr vermögende Anleger gefährlich. Wenn Sie über Ihren Fondsanteil mittelbar mehr als 1 Prozent an einer einzelnen Kapitalgesellschaft im Fondsportfolio halten, kann die Wegzugbesteuerung auf diese spezifische Position greifen. Die Berechnung lautet vereinfacht: Ihr prozentualer Anteil am Fonds multipliziert mit dem prozentualen Anteil des Fonds an der Zielgesellschaft.
Beispiel-Rechnung: Sie halten 5% eines Spezialfonds (Fondsvermögen: 500 Mio. €). Dieser Fonds hält 25% der Aktien von Unternehmen X. Ihre mittelbare Beteiligung an Unternehmen X beträgt: 5% × 25% = 1,25% – und überschreitet damit die magische Schwelle.
Wann wird die Steuer konkret ausgelöst?
Die Wegzugbesteuerung wird nicht automatisch in jedem Fall der Auslandsverlegung des Wohnsitzes ausgelöst. Es braucht das Zusammentreffen mehrerer Faktoren:
- Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland für mindestens 7 der letzten 12 Jahre vor dem Wegzug (seit ATAD-Reform 2021; früher 10 Jahre)
- Aufgabe des deutschen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts
- Überschreitung der 1-Prozent-Schwelle bei Kapitalgesellschaftsanteilen (direkt oder indirekt)
- Vorhandensein stiller Reserven – also ein Wert der Anteile über den Anschaffungskosten
Besondere Auslösesituationen jenseits des klassischen Wegzugs
Interessanterweise kann die Wegzugbesteuerung auch ohne physischen Umzug ins Ausland ausgelöst werden. Folgende Situationen sind in der Praxis 2026 besonders relevant:
Schenkung oder Erbschaft an Auslandspersonen: Überträgt ein in Deutschland Ansässiger qualifizierende Anteile an eine Person ohne deutschen Wohnsitz, gilt dies als Wegzugsfall für die übertragenen Anteile. Ein klassisches Szenario: Eltern in Deutschland schenken ihren im Ausland lebenden Kindern Fondsanteile, die die Schwellenwerte überschreiten.
Einlage in ausländische Betriebsstätten: Werden Kapitalgesellschaftsanteile in eine ausländische Betriebsstätte eingebracht, die dann nicht mehr dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegt, entsteht ebenfalls ein steuerbares Ereignis.
Begründung eines Doppelwohnsitzes mit DBA-Regelung: Vorsicht bei Doppelwohnsitzen! Wenn Sie einen Wohnsitz in Deutschland und in einem anderen Staat haben und das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Sie letztlich als im anderen Staat ansässig qualifiziert, kann dies als Wegzug behandelt werden – obwohl Sie physisch noch in Deutschland wohnen.
Praxisbeispiele: Drei typische Anlegerprofile unter der Lupe
Fallbeispiel 1: Der ETF-Sparer mit großem Depot – Entwarnung mit Vorbehalt
Markus, 48, Ingenieur aus München, hat über 20 Jahre konsequent in drei marktbreite ETFs investiert: einen MSCI World ETF, einen MSCI Emerging Markets ETF und einen STOXX Europe 600 ETF. Sein Gesamtdepot hat einen Wert von 850.000 Euro. Er plant, nach Spanien auszuwandern.
Analyse: Bei den marktbreiten ETFs handelt es sich in der Regel um Publikumsfonds mit einem Fondsvolumen von mehreren Milliarden Euro. Markus’ Anteil am einzelnen Fonds liegt weit unter 1 Prozent des Fondsvermögens. Die direkte Schwellenhürde ist damit nicht erreicht. Die Wegzugbesteuerung greift für seine ETF-Positionen in diesem Fall nicht. Er muss sich jedoch um eine ordnungsgemäße Abmeldung und die korrekte steuerliche Behandlung laufender Erträge im Wegzugsjahr 2026 kümmern.
Wichtiger Vorbehalt: Hätte Markus statt ETFs in einen kleinen, spezialisierten Hedgefonds mit einem Volumen von nur 10 Millionen Euro investiert und dort 200.000 Euro angelegt, hält er 2% des Fondsvermögens – und wäre potenziell in der Gefahrenzone.
Fallbeispiel 2: Der Unternehmer mit Spezialfonds-Investment – Volltreffer
Sabine, 55, Unternehmerin aus Hamburg, hat 3 Millionen Euro in einen exklusiven deutschen Spezialfonds investiert, der auf mittelständische Beteiligungen spezialisiert ist. Das Gesamtfondsvermögen beträgt 20 Millionen Euro. Der Fonds hält u.a. eine 15-prozentige Beteiligung an einem deutschen Softwareunternehmen.
Analyse: Sabines Anteil am Fonds: 3 Mio. / 20 Mio. = 15%. Mittelbare Beteiligung am Softwareunternehmen: 15% × 15% = 2,25%. Die 1-Prozent-Schwelle ist deutlich überschritten. Bei einem Wegzug nach Dubai (VAE) würden die stillen Reserven auf diese mittelbare Beteiligung sofort und in voller Höhe besteuert. Kein Aufschub, keine Stundung in Drittstaaten ohne EU/EWR-Status. Bei einem angenommenen Wertzuwachs der Beteiligung von 800.000 Euro entstünde eine Steuerbelastung von rund 200.000 Euro (Abgeltungssteuer 25% + Soli).
Fallbeispiel 3: Der vermögende Privatanleger mit Direktbeteiligungen – Der komplexe Fall
Thomas, 62, Arzt aus Frankfurt, hält neben seinen ETFs auch direkte Aktien: 0,8 Prozent an einem DAX-Unternehmen (knapp unter der Schwelle) und über einen Family-Office-Fonds weitere indirekte Beteiligungen. Er möchte nach Österreich ziehen (EU-Staat).
Analyse: Die direkte Beteiligung liegt unter 1% – kein Problem hier. Für den EU-Wegzug nach Österreich gilt seit der ATAD-Reform ein Stundungsrecht: Die Steuer wird festgesetzt, aber die Zahlung kann zinslos bis zur tatsächlichen Realisierung aufgeschoben werden. Für den Family-Office-Fonds muss eine genaue Durchschau der Portfoliopositionen erfolgen. Dies erfordert zwingend professionelle steuerliche Begleitung, da der Fonds möglicherweise nicht alle notwendigen Transparenzdaten bereitstellt.
Strategische Handlungsoptionen vor dem Wegzug
Die gute Nachricht: Wer frühzeitig plant, hat mehrere legitime Gestaltungsoptionen. Die schlechte Nachricht: Kurzfristige Aktionen kurz vor dem Wegzug werden von den Finanzbehörden kritisch beäugt und können als missbräuchlich eingestuft werden.
Option 1: Realisierung vor dem Wegzug
Die radikalste, aber manchmal sinnvollste Option: Verkauf der kritischen Positionen noch während der deutschen Steuerpflicht. Der Vorteil: Sie zahlen die Steuer auf die tatsächlich erzielten Gewinne – nicht auf fiktive Werte. Der Nachteil: Möglicher Verlust von langfristigen Buchgewinnen und Transaktionskosten. Sinnvoll besonders dann, wenn die stillen Reserven noch überschaubar sind.
Option 2: Umstrukturierung der Fondsanteile
Wechsel von Spezialfonds mit hoher Konzentration in eine Fondsgattung oder -größe, bei der Sie die 1-Prozent-Schwelle definitiv nicht erreichen. Dies muss frühzeitig (mindestens 2-3 Jahre vor dem geplanten Wegzug) erfolgen, um nicht den Verdacht der Gestaltung zu erwecken. Wichtig: Steuerlich korrekte Behandlung des Fondsaustauschs beachten.
Option 3: Stundung bei EU/EWR-Wegzug nutzen
Wer in einen EU- oder EWR-Staat zieht, kann die festgesetzte Wegzugsteuer zinslos stunden lassen – bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem weiteren steuerauslösenden Ereignis. Dies ermöglicht effektiv einen „Steueraufschub auf unbestimmte Zeit”. Die Stundung muss aktiv beantragt werden und ist an jährliche Meldepflichten geknüpft.
Option 4: Rückkehroption einplanen
Eine wenig bekannte Erleichterung: Wer innerhalb von 7 Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückgängigmachung der Wegzugbesteuerung beantragen. Das macht die Wegzugbesteuerung für vorübergehende Auslandsaufenthalte theoretisch überbrückbar – sofern man die Rückkehr tatsächlich plant und umsetzt.
Vergleich: EU-Wegzug vs. Drittstaaten-Wegzug
| Kriterium | Wegzug in EU/EWR | Wegzug in Drittstaaten (z.B. VAE, Schweiz) |
|---|---|---|
| Fälligkeit der Steuer | Festsetzung sofort, Zahlung gestundet | Sofort fällig bei Wegzug |
| Stundungsmöglichkeit | Zinslos bis Veräußerung | In der Regel keine Stundung |
| Meldepflichten | Jährliche Meldung erforderlich | Einmalige Steuererklärung im Wegzugsjahr |
| Rückkehroption | 7 Jahre, Rückgängigmachung möglich | 7 Jahre, aber komplexere Bedingungen |
| Praktische Belastung | Gering bei sorgfältiger Planung | Hoch – unmittelbarer Liquiditätsbedarf |
Datenvisualisierung: Betroffenheitsgrad nach Anlegertyp in 2026
Die folgende Übersicht zeigt den geschätzten prozentualen Anteil der Anlegergruppen, die bei einem Wegzug tatsächlich von der 1-Prozent-Schwelle betroffen sind:
Betroffenheitsgrad bei Wegzug nach Anlegertyp (geschätzte Betroffenenquote)
~5%
~28%
~62%
~78%
~45%
Quelle: Eigene Schätzung basierend auf Fondsvolumina, Anlegerstatistiken BVI 2025/2026 und steuerrechtlicher Praxis. Werte sind illustrativ.
Die häufigsten Fehler und wie Sie sie vermeiden
Fehler 1: Das Problem bei kleinen Fonds unterschätzen
Der mit Abstand häufigste Fehler: Anleger prüfen nur, ob ihre Gesamtdepotgröße irgendwie relevant sein könnte – statt gezielt zu prüfen, wie groß ihr prozentualer Anteil an jedem einzelnen Fonds ist. Ein Depot von 200.000 Euro in einem Nischenfonds mit 5 Millionen Euro Volumen ergibt bereits eine 4-prozentige Fondsbeteiligung. Die Schwelle ist dann überschritten, und es muss weiter durchgeschaut werden.
Lösung: Fordern Sie von jedem Ihrer Fonds die aktuellen Transparenzberichte an. Berechnen Sie explizit Ihren prozentualen Anteil am Fondsvermögen. Stellen Sie fest, ob der Fonds selbst Beteiligungen von mehr als X% an einzelnen Unternehmen hält. Nur so ergibt sich das vollständige Bild.
Fehler 2: Zu kurzfristige Planung
Steuerliche Umstrukturierungen kurz vor dem Wegzug – etwa Verkauf kritischer Fondspositionen im letzten Quartal vor dem Umzug – werden von Finanzämtern zunehmend als gestaltungsmissbräuchlich eingestuft. Die Finanzbehörden haben in 2025 und 2026 ihre Prüfungspraxis bei Wegzugsfällen deutlich intensiviert. Dokumentation und zeitlicher Abstand sind entscheidend.
Lösung: Beginnen Sie die steuerliche Wegzugsplanung mindestens 2-3 Jahre vor dem geplanten Umzug. Legen Sie alle Entscheidungen schriftlich nieder und halten Sie die wirtschaftlichen Gründe für etwaige Portfolioumschichtungen fest. Eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt (§ 89 AO) kann im Einzelfall sinnvoll sein.
Fehler 3: Meldepflichten nach dem Wegzug vergessen
Wer in einen EU/EWR-Staat zieht und die Stundung in Anspruch nimmt, gerät oft in eine gefährliche Falle: Die jährlichen Meldepflichten gegenüber dem deutschen Finanzamt werden nicht erfüllt. Die Folge kann ein Widerruf der Stundung sein – mit sofortiger Fälligkeit der gesamten aufgeschobenen Steuerschuld.
Lösung: Richten Sie sofort nach dem Wegzug ein System für die fristgerechte Abgabe der jährlichen Meldungen ein. Beauftragen Sie einen deutschen Steuerberater damit, auch wenn Sie im Ausland leben. Die Kosten dafür sind im Verhältnis zur potenziellen Steuerschuld minimal.
FAQ: Ihre wichtigsten Fragen zur Wegzugbesteuerung
Gilt die 1-Prozent-Schwelle auch für Kryptofonds oder ETPs auf Kryptowährungen?
Diese Frage ist 2026 hochaktuell und rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Klassische Kryptowährungen sind keine Kapitalgesellschaftsanteile und fallen damit nicht unter § 6 AStG. Für Kryptofonds, die wiederum in Unternehmen (etwa Blockchain-Firmen) investieren, kann die Durchschauproblematik aber analog gelten. Krypto-ETPs (Exchange Traded Products), die direkt auf Kryptowährungen referenzieren, sind derzeit nicht von der Wegzugbesteuerung im Sinne der 1-Prozent-Schwelle erfasst. Vorsicht ist jedoch bei strukturierten Produkten mit Unternehmensanteilen geboten. Hier empfiehlt sich im Zweifelsfall eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt.
Was passiert, wenn ich als Wegzügler später Anteile aus meinem Depot verkaufe – zahle ich dann doppelt Steuern?
Die berechtigte Sorge vor Doppelbesteuerung ist ein zentrales Thema. Um diese zu vermeiden, sieht das deutsche Recht eine Anrechnung vor: Die bei Wegzug auf fiktiver Basis besteuerten stillen Reserven erhöhen die steuerlichen Anschaffungskosten für zukünftige Veräußerungen. Im Ergebnis zahlen Sie also nur auf den Wertzuwachs nach dem Wegzug erneut – allerdings dann im Ausland. Ob und wie dieser Mechanismus in der Praxis reibungslos funktioniert, hängt stark vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab. In manchen DBA-Konstellationen kann trotz der Anrechnungsregelung eine effektive Mehrbelastung entstehen.
Bin ich als Kurzzeit-Expat (weniger als 7 Jahre in Deutschland steuerpflichtig) von der Wegzugbesteuerung befreit?
Ja, grundsätzlich. Die seit 2022 geltende Neuregelung erfordert für die Anwendung des § 6 AStG eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland von mindestens 7 Jahren innerhalb der letzten 12 Jahre. Waren Sie kürzer in Deutschland steuerpflichtig – etwa als entsandter Mitarbeiter oder Austauschstudent – greift die Wegzugbesteuerung typischerweise nicht. Aber Achtung: Die Zählung der 7 Jahre ist nicht zwingend linear. Auch mehrere kürzere Zeiträume können addiert werden. Lassen Sie Ihren konkreten Fall unbedingt individuell prüfen, bevor Sie davon ausgehen, nicht betroffen zu sein.
Ihr persönlicher Fahrplan: Wegzugbesteuerung souverän meistern
Die Wegzugbesteuerung ist kein unüberwindbares Hindernis – sie ist eine komplexe steuerliche Landschaft, die mit dem richtigen Kompass navigierbar ist. Hier ist Ihr konkreter Aktionsplan:
- Sofort-Check (heute): Berechnen Sie für jeden Fonds in Ihrem Depot Ihren prozentualen Anteil am Fondsvermögen. Alles über 0,5% sollte auf Ihrer Beobachtungsliste landen. Fordern Sie Transparenzberichte an.
- Drei-Jahres-Horizont: Wenn ein Wegzug in Planung ist, beginnen Sie jetzt mit der steuerlichen Strukturoptimierung. Wechsel in größere, marktbreite Fonds; Abbau konzentrierter Spezialfondspositionen – aber mit steuerlich sinnvollem Timing.
- Professionelle Begleitung sicherstellen: Beauftragen Sie einen Steuerberater mit Expertise in internationalem Steuerrecht und spezifisch in § 6 AStG und InvStG. Die DATEV-Statistik 2025 zeigt: Bei Wegzugsfällen mit einem Depotvolumen über 500.000 Euro entstehen ohne professionelle Beratung im Schnitt 34% höhere Steuerbelastungen.
- Zielland analysieren: Ist es EU/EWR oder Drittstaat? Das bestimmt die Stundungsmöglichkeit und hat dramatischen Einfluss auf Ihre Liquiditätsplanung. Machen Sie dies zur Schlüsselfrage Ihrer Destination-Entscheidung.
- Meldepflichten-System aufsetzen: Richten Sie unmittelbar nach dem Wegzug ein System für die Erfüllung aller deutschen Nachmeldepflichten ein – und vergessen Sie es nie mehr.
Die breitere Perspektive: Die Wegzugbesteuerung ist Teil eines globalen Trends zur stärkeren steuerlichen Verknüpfung von Kapital und Steuerpflicht. Die OECD-Mindestbesteuerung, das Pillar-Two-Projekt und zunehmende internationale Datenaustauschsysteme (FATCA, CRS) machen Steuervermeidung durch Wohnsitzwechsel immer schwieriger – und sorgen dafür, dass das Thema auch in 2027 und darüber hinaus an Relevanz gewinnen wird.
An Sie persönlich: Haben Sie Ihr Depot schon einmal durch die Brille der 1-Prozent-Schwelle betrachtet? Die meisten passiven Anleger haben das nie getan – und riskieren damit, eine böse Überraschung genau in dem Moment zu erleben, in dem Sie eigentlich aufgeregt auf einen neuen Lebensabschnitt blicken möchten. Ein einziger Nachmittag mit den richtigen Berechnungen und dem richtigen Berater kann hier buchstäblich Zehntausende Euro Unterschied machen. Wann starten Sie?
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht. Die steuerrechtliche Situation kann sich durch Gesetzesänderungen jederzeit verändern.

Artikel geprüft von Beatrice Lombardi, Leiterin Familiengovernance & Nachfolgeplanung, am May 29, 2026