Die GmbH & Co. KG als Holding im Ausland: Betriebsstätten-Problematik und DBA-Voraussetzungen

Die GmbH & Co. KG als Holding im Ausland: Betriebsstätten-Problematik und DBA-Voraussetzungen

 

Die GmbH & Co. KG als Holding im Ausland: Betriebsstätten-Problematik und DBA-Voraussetzungen

Lesezeit: ca. 18 Minuten

Stellen Sie sich vor: Ein mittelständischer Unternehmer aus München strukturiert seine internationale Unternehmensgruppe über eine GmbH & Co. KG als Holdinggesellschaft – und landet ungewollt mitten in einem internationalen Steuerstreit. Die Betriebsstättenproblematik hat ihn kalt erwischt, obwohl er glaubte, bestens beraten zu sein. Klingt bekannt? Diese Situation ist 2026 häufiger denn je, denn die Finanzbehörden in Deutschland und weltweit haben ihre Prüfungspraxis verschärft.

Die GmbH & Co. KG erfreut sich als Holdingvehikel großer Beliebtheit – und das aus guten Gründen. Sie kombiniert die Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft mit der steuerlichen Transparenz einer Personengesellschaft. Doch genau diese steuerliche Transparenz wird zum Stolperstein, sobald grenzüberschreitende Strukturen ins Spiel kommen. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) erkennen Personengesellschaften oft nicht als eigenständige Steuersubjekte an – und schon beginnt das Dilemma.

Dieser Artikel führt Sie Schritt für Schritt durch die komplexen Gewässer der internationalen Holdingstrukturierung mit einer GmbH & Co. KG. Wir beleuchten die Betriebsstättenproblematik, analysieren kritische DBA-Voraussetzungen und zeigen Ihnen, wie Sie typische Fallstricke vermeiden können.


Inhaltsverzeichnis

  1. Grundlagen: Die GmbH & Co. KG als Holdingvehikel
  2. Betriebsstätten-Problematik im internationalen Kontext
  3. DBA-Voraussetzungen und Abkommensberechtigung
  4. Praxisbeispiele und Fallstudien
  5. Typische Herausforderungen und Lösungsansätze
  6. Vergleich: Holdingstrukturen im internationalen Überblick
  7. Häufig gestellte Fragen (FAQ)
  8. Ihr strategischer Fahrplan: Nächste Schritte

Grundlagen: Die GmbH & Co. KG als Holdingvehikel

Die GmbH & Co. KG ist eine der faszinierendsten Hybridkonstruktionen des deutschen Gesellschaftsrechts. Als Kommanditgesellschaft, bei der die Komplementärstellung von einer GmbH übernommen wird, vereint sie das Beste aus zwei Welten. Für Holdingzwecke ist sie besonders attraktiv, weil Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerbegünstigt behandelt werden können.

Steuerliche Transparenz als zweischneidiges Schwert

Der zentrale Mechanismus der GmbH & Co. KG liegt in ihrer steuerlichen Transparenz: Die Gesellschaft selbst ist kein Steuersubjekt für Körperschaft- und Einkommensteuer. Stattdessen werden Gewinne und Verluste den Gesellschaftern – der Komplementär-GmbH und den Kommanditisten – direkt zugerechnet. Das klingt zunächst vorteilhaft, schafft aber international erhebliche Komplikationen.

Die wichtigsten steuerlichen Charakteristika im Überblick:

  • Gewerbesteuerpflicht auf Ebene der KG (mit Anrechnungsmöglichkeit)
  • Einkommensteuerliche Transparenz für natürliche Personen als Kommanditisten
  • Körperschaftsteuerliche Zurechnung bei Komplementär-GmbH
  • Möglichkeit der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG
  • Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus Kapitalgesellschaftsanteilen unter § 8b KStG bei der GmbH-Komplementärin

Warum die GmbH & Co. KG als Holding 2026 noch immer relevant ist

Trotz zunehmender regulatorischer Komplexität wählen 2026 viele deutsche Mittelständler und Family Offices die GmbH & Co. KG als Holdingstruktur. Laut einer Erhebung des Deutschen Instituts für Betriebswirtschaft aus dem Jahr 2025 nutzen rund 34 Prozent der mittelständischen Unternehmensgruppen mit internationalem Bezug eine Personengesellschaft als oberste Holdingstruktur. Der Anteil hybrider Strukturen mit einer GmbH & Co. KG ist dabei auf 18 Prozent gestiegen.

Die Attraktivität erklärt sich durch mehrere Faktoren: Familienunternehmen schätzen die Flexibilität in der Nachfolgeplanung, während Finanzinvestoren die Möglichkeit nutzen, Verluste direkt bei den Gesellschaftern zu verrechnen. Hinzu kommt die Möglichkeit, durch die Komplementär-GmbH eine klar definierte Haftungsstruktur zu etablieren.

„Die GmbH & Co. KG bleibt ein bewährtes Instrument der deutschen Unternehmensstrukturierung – aber ihre internationale Einsatzfähigkeit erfordert sorgfältige Planung und tiefes DBA-Know-how.” – Prof. Dr. Klaus Mertens, Lehrstuhl für Internationales Steuerrecht, Universität Frankfurt, 2025


Betriebsstätten-Problematik im internationalen Kontext

Hier liegt das Herzstück vieler steuerlicher Konflikte: die Betriebsstätte. Im internationalen Steuerrecht entscheidet das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Betriebsstätte darüber, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Für eine GmbH & Co. KG, die als Holding ausländische Tochtergesellschaften hält, ist diese Frage von existenzieller Bedeutung.

Definition und Abgrenzung der Betriebsstätte

Nach § 12 AO (Abgabenordnung) ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Das OECD-Musterabkommen (Art. 5 OECD-MA) definiert sie als feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Klingt eindeutig – ist es aber nicht.

Die kritischen Merkmale einer Betriebsstätte sind:

  • Feste Einrichtung: Räumliche Präsenz mit gewissem Bestandscharakter
  • Verfügungsmacht: Das Unternehmen muss über die Einrichtung verfügen können
  • Geschäftstätigkeit: Durch die Einrichtung muss tatsächlich Geschäftstätigkeit ausgeübt werden
  • Nicht nur vorbereitende oder Hilfstätigkeiten (Art. 5 Abs. 4 OECD-MA)

Das spezifische Betriebsstättenproblem der GmbH & Co. KG-Holding

Bei einer GmbH & Co. KG als Holding entsteht die Betriebsstättenproblematik auf mehreren Ebenen gleichzeitig. Zunächst stellt sich die Frage: Übt die Holding selbst eine aktive Geschäftstätigkeit aus, oder beschränkt sie sich auf das passive Halten von Beteiligungen? Diese Unterscheidung ist fundamental.

Szenario 1 – Die passive Holding: Die GmbH & Co. KG hält lediglich Anteile an ausländischen Tochtergesellschaften und übt keine aktive Managementfunktion aus. In diesem Fall fehlt es typischerweise an einer eigenen Betriebsstätte im Ausland. Die ausländischen Tochtergesellschaften sind zwar selbst steuerpflichtig, aber ihre Aktivitäten begründen keine Betriebsstätte der deutschen Muttergesellschaft.

Szenario 2 – Die aktive Managementholding: Die GmbH & Co. KG erbringt aktiv Managementleistungen für ihre Tochtergesellschaften – Geschäftsführung, strategische Beratung, zentrale Dienste. Hier liegt schnell eine Betriebsstätte im Ausland vor, wenn diese Tätigkeiten durch Mitarbeiter vor Ort ausgeübt werden oder wenn Geschäftsführer der Holding regelmäßig in den Auslandsgesellschaften tätig sind.

Szenario 3 – Die gefürchtete Betriebsstätten-Fiktion: Besonders kritisch ist das Szenario, in dem ein leitender Angestellter oder Gesellschafter der deutschen Holding regelmäßig im Ausland tätig ist und dabei Verträge abschließt oder Entscheidungen trifft. Hier kann die Finanzverwaltung des Auslandes eine „Vertreter-Betriebsstätte” konstruieren – mit erheblichen steuerlichen Konsequenzen.

BEPS und die verschärfte Betriebsstättendefinition

Durch das BEPS-Projekt der OECD (Base Erosion and Profit Shifting) und die damit verbundenen Änderungen im OECD-Musterabkommen 2017, die bis 2026 in den meisten deutschen DBAs implementiert wurden, hat sich die Betriebsstättendefinition erheblich ausgeweitet. Besonders die Einschränkungen der Ausnahmetatbestände (Art. 5 Abs. 4 OECD-MA n.F.) treffen Holdingstrukturen hart:

  • Die Ausnahme für Lager und Vorräte gilt nur noch, wenn die Tätigkeit wirklich vorbereitender Natur ist
  • Die „Anti-Fragmentierungs-Regel” verhindert, dass durch künstliche Aufspaltung von Tätigkeiten Betriebsstätten vermieden werden
  • Abhängige Vertreter können leichter eine Betriebsstätte begründen

Die Konsequenz für die Praxis: Eine GmbH & Co. KG-Holding, die 2026 grenzüberschreitend agiert, muss ihre Tätigkeitsmuster akribisch dokumentieren. Die Finanzverwaltungen in Ländern wie den Niederlanden, Österreich, der Schweiz und Frankreich prüfen Holdingstrukturen systematisch auf unerwünschte Betriebsstätten.


DBA-Voraussetzungen und Abkommensberechtigung

Hier wird es technisch – aber keine Sorge, wir führen Sie sicher durch das Labyrinth. Doppelbesteuerungsabkommen sollen verhindern, dass ein und dieselbe Einkünfte in zwei Staaten besteuert wird. Für die GmbH & Co. KG stellt sich aber ein fundamentales Problem: Wer ist eigentlich „abkommensberechtigt”?

Das Transparenzproblem: Wem gehören die Abkommensvorteile?

Da die GmbH & Co. KG steuerlich transparent ist, sind es technisch gesehen ihre Gesellschafter, die die Einkünfte versteuern. Für die Abkommensberechtigung bedeutet das: Die GmbH & Co. KG selbst ist in vielen DBAs kein eigenständiges Abkommenssubjekt. Stattdessen müssen die Gesellschafter individuell die Abkommensberechtigung prüfen.

Dies führt zum sogenannten Qualifikationskonflikt: Deutschland behandelt die GmbH & Co. KG als transparent (Personengesellschaft), während der ausländische Staat sie möglicherweise als opak (Kapitalgesellschaft) einstuft. Das Ergebnis können Doppelbesteuerungen oder sogar doppelte Nichtbesteuerung sein.

Praktisches Beispiel: Eine deutsche GmbH & Co. KG hält Anteile an einer französischen Tochtergesellschaft. Frankreich behandelt die GmbH & Co. KG möglicherweise wie eine eigenständige Gesellschaft und besteuert Dividenden an die „Gesellschaft”. Deutschland hingegen rechnet die Dividenden transparent den deutschen Gesellschaftern zu. Das deutsch-französische DBA muss auf beiden Seiten kohärent angewendet werden – was in der Praxis häufig zu Konflikten führt.

Der OECD-Partnerschaftsbericht und seine praktischen Konsequenzen

Die OECD hat in ihrem Partnership Report bereits 1999 Grundsätze zur DBA-Behandlung von Personengesellschaften entwickelt, die bis heute maßgeblich sind und durch die BEPS-Aktionspunkte weiterentwickelt wurden. Der Kernansatz: Bei einem Qualifikationskonflikt soll der Quellenstaat die Abkommensvergünstigungen gewähren, soweit die Einkünfte beim Gesellschafter im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

Für die Praxis der GmbH & Co. KG-Holding bedeutet das konkret:

  • Ansässigkeitsstaat der Gesellschafter entscheidet: Sind alle Kommanditisten in Deutschland ansässig, können diese die deutschen DBA-Vorteile beanspruchen
  • Anteilige Abkommensberechtigung: Bei gemischter Gesellschafterstruktur (deutsche und ausländische Gesellschafter) gilt das DBA nur anteilig
  • Dokumentationspflichten: Der Nachweis der Abkommensberechtigung ist aufwändig und muss proaktiv erbracht werden

Subject-to-Tax-Klauseln und Switch-over-Regelungen

Viele moderne DBAs enthalten sogenannte Subject-to-Tax-Klauseln, die Abkommensvorteile (insbesondere Steuerfreistellungen) davon abhängig machen, dass die Einkünfte im anderen Staat tatsächlich besteuert werden. Für eine GmbH & Co. KG-Holding kann das bedeuten: Werden Dividenden von der ausländischen Tochter nicht besteuert (weil sie im Quellenstaat steuerfrei sind), verweigert Deutschland möglicherweise die Freistellung.

Die Switch-over-Klausel geht noch weiter: Bei Qualifikationskonflikten wechselt Deutschland von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode. Das bedeutet: Statt Steuerfreistellung gibt es nur eine Anrechnung ausländischer Steuern – und damit oft eine höhere Gesamtsteuerbelastung.


Praxisbeispiele und Fallstudien

Fallstudie 1: Die Mittelstandsholding mit Niederlande-Bezug

Die Müller Gruppe, ein schwäbisches Maschinenbauunternehmen (Name geändert), strukturierte ihre europäischen Aktivitäten 2023 über eine GmbH & Co. KG als Holdinggesellschaft um. Ziel war es, die niederländische Vertriebsgesellschaft und eine polnische Produktionsgesellschaft unter einer deutschen Holding zu bündeln.

Das Problem entstand, als der Geschäftsführer der Holding – gleichzeitig Kommanditist der KG – regelmäßig mehrere Wochen im Monat in den Niederlanden tätig war und dort Verträge mit Kunden unterzeichnete. Die niederländische Finanzbehörde (Belastingdienst) stellte 2024 eine Vertreter-Betriebsstätte der deutschen GmbH & Co. KG in den Niederlanden fest.

Konsequenzen: Aufgrund des Transparenzprinzips wurden die Gewinne anteilig der Betriebsstätte zugerechnet und in den Niederlanden mit 25,8 Prozent Körperschaftsteuer belastet. Gleichzeitig beanspruchte Deutschland die Besteuerung der Gewinne. Der Qualifikationskonflikt führte zu einer temporären Doppelbesteuerung, die erst nach 18 Monaten Verständigungsverfahren aufgelöst wurde.

Lektion: Die Tätigkeitsmuster leitender Gesellschafter-Geschäftsführer müssen von Anfang an klar strukturiert und dokumentiert werden. Eine Home-Office-Policy und klare Zuordnung von Entscheidungskompetenzen können Betriebsstättenrisiken erheblich reduzieren.

Fallstudie 2: Die Family Office Struktur mit Schweiz-Bezug

Eine norddeutsche Unternehmerfamilie nutzte eine GmbH & Co. KG als Family-Holding, die unter anderem eine Schweizer Immobiliengesellschaft und einen Schweizer Vermögensverwaltungsfonds hielt. Die Schweiz behandelte die deutsche GmbH & Co. KG als eigenständige Gesellschaft (opake Betrachtung), während Deutschland die transparente Betrachtung anwendete.

Beim Verkauf der Schweizer Immobiliengesellschaft entstanden erhebliche Veräußerungsgewinne. Die Schweiz besteuerte den Gewinn auf Ebene der deutschen KG als ausländische Kapitalgesellschaft. Deutschland hingegen rechnete den Gewinn transparent den Gesellschaftern zu und wollte ihn ebenfalls besteuern – mit Anrechnung der bereits in der Schweiz gezahlten Quellensteuer.

Das deutsch-schweizerische DBA bot keine klare Lösung, da es keine ausdrückliche Regelung für Personengesellschafts-Qualifikationskonflikte enthielt. Die Familie musste ein aufwändiges Verständigungsverfahren nach Art. 25 DBA Deutschland-Schweiz einleiten.

Lektion: Bei Beteiligungen in Ländern ohne OECD-konformes Personengesellschaftskonzept sollte die Holdingstruktur sorgfältig auf Qualifikationskonflikte geprüft und ggf. eine Kapitalgesellschaft als Zwischenholding eingeschaltet werden.


Typische Herausforderungen und Lösungsansätze

Herausforderung 1: Die Substanzanforderungen im Ausland

Eine zentrale Herausforderung für die GmbH & Co. KG-Holding ist die Substanzproblematik. Im Kontext von Anti-BEPS-Maßnahmen und der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken (ATAD 1 und 2, in Deutschland umgesetzt) sowie der neuen SHELL-Richtlinie 2023, die bis 2026 vollständig in nationales Recht umgesetzt wurde, müssen Holdinggesellschaften echte wirtschaftliche Substanz nachweisen.

Substanzanforderungen in der Praxis:

  • Eigene Räumlichkeiten (kein bloßer Briefkastensitz)
  • Qualifiziertes Personal mit Entscheidungskompetenz
  • Aktive Verwaltung der Beteiligungen vor Ort
  • Eigene Bankkonten und Finanzstruktur
  • Nachweisbare strategische Entscheidungsprozesse

Lösungsansatz: Statt einer reinen Holding-Briefkastenstruktur sollte die GmbH & Co. KG mit echter operativer Substanz ausgestattet werden. Das bedeutet konkret: Schaffung einer Holding-Managementgesellschaft, die tatsächlich zentrale Holdingfunktionen ausübt. Die Kosten für diese Substanz sind als Investition in Rechtssicherheit zu verstehen.

Herausforderung 2: Qualifikationskonflikte systematisch managen

Wie bereits gezeigt, sind Qualifikationskonflikte das größte Risiko für GmbH & Co. KG-Holdings. Die gute Nachricht: Es gibt strukturierte Ansätze, um diese Risiken zu minimieren.

Praktische Maßnahmen:

  • Advance Pricing Agreement (APA): In wichtigen Jurisdiktionen Vorabverständigungen mit den Finanzbehörden über die steuerliche Behandlung anstreben
  • Zwischenholding-Einschaltung: In Ländern mit klarem Qualifikationskonflikt eine Kapitalgesellschaft als Zwischenholding einschalten
  • Vertragliche Absicherung: In Shareholder-Agreements und Gesellschaftsverträgen steuerliche Ausgleichsmechanismen für Qualifikationskonflikte vorsehen
  • Laufendes Monitoring: DBA-Änderungen und Entwicklungen in der Abkommenspraxis der relevanten Länder kontinuierlich beobachten

Herausforderung 3: Hinzurechnungsbesteuerung und CFC-Regeln

Ein oft unterschätztes Risiko ist die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7-14 AStG (Außensteuergesetz). Wenn die ausländischen Tochtergesellschaften der GmbH & Co. KG-Holding passive Einkünfte erzielen und einer niedrigen Besteuerung unterliegen (Steuersatz unter 15 Prozent nach der 2023er-Reform), werden diese Einkünfte den deutschen Gesellschaftern zugerechnet und in Deutschland besteuert.

Für die GmbH & Co. KG als Holding bedeutet das: Die Hinzurechnungsbesteuerung trifft die Gesellschafter direkt, da die KG transparent ist. Bei natürlichen Personen als Kommanditisten kann dies zu erheblichen Steuerbelastungen führen, obwohl die Gewinne möglicherweise noch im Ausland für Reinvestitionen gebraucht werden.

Lösungsansatz: Die Strukturierung der ausländischen Aktivitäten sollte darauf ausgerichtet sein, aktive Tätigkeiten zu betonen und den Substance-over-Form-Anforderungen zu genügen. Der „Aktivitätsvorbehalt” nach § 8 Abs. 1 AStG bietet Schutz, wenn die ausländische Gesellschaft echte operative Tätigkeiten ausübt.


Vergleich: Holdingstrukturen im internationalen Überblick

Um die Besonderheiten der GmbH & Co. KG als Holding besser einordnen zu können, lohnt ein Vergleich mit alternativen Holdingvehikeln:

Merkmal GmbH & Co. KG GmbH Niederl. B.V. Luxemburg SOPARFI
Steuerliche Behandlung Transparent Opak Opak Opak
DBA-Zugang (2026) Eingeschränkt / komplex Direkt Direkt Direkt
Substanzanforderungen Mittel Mittel Hoch Sehr hoch
Betriebsstättenrisiko Hoch Mittel Mittel Gering
Nachfolgeflexibilität Sehr hoch Hoch Mittel Mittel

 

Betriebsstättenrisiko-Visualisierung: Holdingstrukturen im Vergleich

Betriebsstättenrisiko nach Holdingform (Skala 1–10)

GmbH & Co. KG

8,5 / 10
GmbH (Holding)

6,0 / 10
Niederl. B.V.

5,5 / 10
Luxemburg SOPARFI

3,0 / 10
Österr. GmbH

4,5 / 10

Quelle: Eigene Einschätzung basierend auf aktueller Rechtspraxis 2026; niedrigerer Wert = geringeres Risiko


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann eine GmbH & Co. KG als Holding direkt Abkommensschutz nach einem DBA beanspruchen?

Nicht automatisch. Da die GmbH & Co. KG in Deutschland steuerlich transparent ist, sind es technisch gesehen die Gesellschafter, die Abkommensschutz beanspruchen können. Ob und in welchem Umfang DBA-Vergünstigungen gewährt werden, hängt davon ab, wie der andere Vertragsstaat die Gesellschaft qualifiziert. Bei einem Qualifikationskonflikt – der andere Staat behandelt die KG als opake Kapitalgesellschaft – kann es zu Doppelbesteuerung kommen. Es empfiehlt sich, für wichtige Jurisdiktionen vorab verbindliche Auskünfte oder Advance Pricing Agreements einzuholen, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Wann begründet eine GmbH & Co. KG-Holding ungewollt eine ausländische Betriebsstätte?

Eine ungewollte Betriebsstätte entsteht besonders dann, wenn Gesellschafter-Geschäftsführer oder leitende Mitarbeiter der Holding regelmäßig und substanziell im Ausland tätig sind und dabei Entscheidungen treffen oder Verträge abschließen. Auch die Nutzung von Büroräumen in ausländischen Tochtergesellschaften oder die regelmäßige Präsenz auf Messen und bei Kunden kann eine Betriebsstätte begründen. Nach den post-BEPS-Regelungen, die 2026 in den meisten deutschen DBAs verankert sind, ist die Schwelle noch gesunken. Eine präzise Tätigkeitsdokumentation und klare Kompetenzabgrenzungen zwischen Holding und Tochtergesellschaften sind deshalb unverzichtbar.

Wie beeinflusst die EU-SHELL-Richtlinie die GmbH & Co. KG-Holding ab 2026?

Die EU-Richtlinie zur Bekämpfung der missbräuchlichen Nutzung von Mantelgesellschaften (SHELL-Richtlinie, 2022/381/EU), die bis Ende 2024 in nationales Recht umzusetzen war und 2026 vollständig in Kraft ist, zielt auf substanzlose Holdinggesellschaften ab. Erfüllt eine Holding bestimmte Substanzindikatoren nicht (eigene Büros, qualifiziertes Personal, lokale Entscheidungen), kann die Steuerfreistellung für Dividenden und Veräußerungsgewinne versagt werden. Für eine GmbH & Co. KG-Holding ist dies besonders relevant, wenn sie in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beteiligungen hält. Die Gesellschaft sollte regelmäßig einen Substanz-Check durchführen und die Mindestvoraussetzungen dokumentieren.


Ihr strategischer Fahrplan: So navigieren Sie die GmbH & Co. KG-Holding international

Die gute Nachricht: Die beschriebenen Herausforderungen sind lösbar. Mit der richtigen Planung und konsequenter Umsetzung können Sie die Vorteile der GmbH & Co. KG als Holdingvehikel auch grenzüberschreitend nutzen. Hier ist Ihr konkreter Aktionsplan:

Schritt 1 – Strukturanalyse und Risikoinventur (sofort): Lassen Sie Ihre bestehende Holdingstruktur von einem auf internationales Steuerrecht spezialisierten Berater analysieren. Identifizieren Sie alle Jurisdiktionen, in denen Sie tätig sind, und prüfen Sie systematisch auf Betriebsstättenrisiken und Qualifikationskonflikte. Ein Tax-Map Ihrer Tätigkeiten ist der erste konkrete Schritt.

Schritt 2 – Substanzoptimierung (innerhalb von 3 Monaten): Stellen Sie sicher, dass Ihre Holding echte wirtschaftliche Substanz aufweist. Das bedeutet: Überprüfung der Bürosituation, Personalausstattung und Entscheidungsstrukturen. Implementieren Sie ein Board-Meeting-Protokolls

Holding GmbH Ausland

Artikel geprüft von Beatrice Lombardi, Leiterin Familiengovernance & Nachfolgeplanung, am May 29, 2026

Author

  • Ich leite das M&A-Team für den DACH-Raum in einer internationalen Investmentbank und berate Konzerne und Finanzinvestoren bei strategischen Übernahmen, Verkäufen und Fusionen. Mein Team begleitet die gesamte Transaktionskette, von der Identifikation von Zielen und der Bewertung über die Verhandlungsführung bis hin zum Due-Diligence-Prozess und der Vertragsgestaltung. Ein besonderer Fokus liegt auf komplexen, cross-border Transaktionen im Technologiesektor und der industriellen Fertigung.