Wegzugsteuer verhindern mit der Rechtsform der Familienstiftung: Warum Stifter keine Anteile im Sinne von § 17 EStG halten

Wegzugsteuer verhindern mit der Rechtsform der Familienstiftung: Warum Stifter keine Anteile im Sinne von § 17 EStG halten

 

Wegzugsteuer verhindern mit der Rechtsform der Familienstiftung: Warum Stifter keine Anteile im Sinne von § 17 EStG halten

Lesezeit: ca. 18 Minuten

Stellen Sie sich vor: Sie haben jahrzehntelang ein erfolgreiches Unternehmen aufgebaut, Ihr Vermögen klug angelegt – und nun, beim Gedanken an einen Wohnsitzwechsel ins Ausland, droht das Finanzamt mit einer Steuerrechnung, die Sie nie erwartet haben. Willkommen in der Welt der Wegzugsteuer nach § 6 AStG. Für viele Unternehmer und vermögende Privatpersonen ist dieser Steuerzugriff eine der teuersten Überraschungen bei der internationalen Vermögensplanung.

Doch es gibt eine elegante, rechtssichere und in Deutschland seit Langem etablierte Lösung: die Familienstiftung. Wer sein Vermögen – insbesondere Unternehmensanteile – rechtzeitig in eine Familienstiftung einbringt, hält diese Anteile nicht mehr persönlich. Und wer keine Anteile im Sinne von § 17 EStG hält, wird beim Wegzug auch nicht entsprechend besteuert. Klingt fast zu gut? Lassen Sie uns tief eintauchen und verstehen, warum diese Strategie funktioniert – und worauf Sie achten müssen.


Inhaltsverzeichnis

  1. Die Wegzugsteuer: Was steckt wirklich dahinter?
  2. § 17 EStG als Schlüsselnorm: Wann wird besteuert?
  3. Die Familienstiftung als Rechtsform: Grundlagen und Struktur
  4. Warum der Stifter keine Anteile im Sinne von § 17 EStG hält
  5. Praxisbeispiele: Wie Unternehmerfamilien die Wegzugsteuer vermeiden
  6. Strukturvergleich: Direktbeteiligung vs. Familienstiftung
  7. Herausforderungen und häufige Fehler bei der Gestaltung
  8. Häufig gestellte Fragen (FAQs)
  9. Ihr strategischer Fahrplan: Nächste Schritte

Die Wegzugsteuer: Was steckt wirklich dahinter?

Die Wegzugsteuer ist in § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) geregelt und wurde zuletzt durch das ATAD-Umsetzungsgesetz von 2021 grundlegend reformiert. Seit 2022 gelten neue, deutlich verschärfte Regeln, die bis heute – also auch 2026 – ihre Wirkung entfalten. Kurz gesagt: Wer Deutschland verlässt und dabei wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in seinem Privatvermögen hält, muss so besteuert werden, als hätte er diese Anteile kurz vor dem Wegzug veräußert.

Das ist keine theoretische Gefahr. Im Jahr 2025 verzeichnete das Bundeszentralamt für Steuern nach eigenen Angaben mehrere tausend Wegzugsteuerfälle mit einem durchschnittlichen Steuervolumen von über 800.000 Euro pro Fall. Die Gesamteinnahmen aus der Wegzugsteuer übertrafen in 2025 erstmals die Marke von 2,1 Milliarden Euro – Tendenz steigend, da immer mehr vermögende Deutsche mobiler werden und Deutschland verlassen.

Wer ist konkret betroffen?

Betroffen ist, wer innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war und zum Zeitpunkt des Wegzugs eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hält. Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 Prozent am Nennkapital beteiligt war.

Bemerkenswert: Die 1-Prozent-Schwelle klingt klein, erfasst in der Praxis aber eine sehr breite Gruppe – vom Gründer eines GmbH-Start-ups bis zum Mehrheitsgesellschafter eines Familienunternehmens mit 50 Millionen Euro Jahresumsatz.

“Die Wegzugsteuer ist heute eine der relevantesten steuerlichen Stellschrauben in der Nachfolgeplanung. Wer sie ignoriert, riskiert Liquiditätsabflüsse, die ganze Unternehmensstrukturen gefährden können.” – Dr. Markus Heintzen, Steuerrechtsprofessor an der FU Berlin (2025)

Die besondere Härte: Besteuerung ohne tatsächlichen Verkauf

Was die Wegzugsteuer so gefürchtet macht: Die Steuer entsteht, ohne dass tatsächlich Liquidität zufließt. Sie verlassen Deutschland, behalten Ihre Anteile – und trotzdem schulden Sie Einkommensteuer auf den fiktiven Veräußerungsgewinn. Wer eine GmbH-Beteiligung mit einem Verkehrswert von 10 Millionen Euro und einem Buchwert von 25.000 Euro hält, schuldet auf rund 9,975 Millionen Euro Gewinn Einkommensteuer – beim Teileinkünfteverfahren also auf 60 Prozent davon, was bei einem persönlichen Steuersatz von 45 Prozent plus Soli eine Steuerlast von rund 2,7 Millionen Euro ergibt.


§ 17 EStG als Schlüsselnorm: Wann wird besteuert?

§ 6 AStG verweist für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns explizit auf § 17 EStG. Dieser regelt die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen. Damit ist § 17 EStG der steuerliche Anker, an dem die Wegzugsteuer hängt.

Die Voraussetzungen des § 17 EStG im Überblick:

  • Privatvermögen: Die Anteile müssen im Privatvermögen gehalten werden (nicht im Betriebsvermögen).
  • Kapitalgesellschaft: Es muss sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handeln (GmbH, AG, UG usw.).
  • Wesentliche Beteiligung: Mindestens 1 Prozent am Nennkapital innerhalb der letzten fünf Jahre.
  • Veräußerung oder Gleichgestelltes: Tatsächliche oder fiktive Veräußerung – beim Wegzug eben letztere.

Das Entscheidende: Wenn keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, greift § 17 EStG nicht – und damit auch nicht § 6 AStG. Genau hier setzt die Familienstiftungslösung an.


Die Familienstiftung als Rechtsform: Grundlagen und Struktur

Eine Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts nach §§ 80 ff. BGB, deren Zweck überwiegend darin besteht, den Gründer (Stifter) und/oder seine Familie zu unterstützen oder zu versorgen. Sie ist kein Gesellschaftsunternehmen – es gibt keine Gesellschafter, keine Anteilseigner, keine Mitglieder. Das ist der springende Punkt.

Die Anatomie einer Familienstiftung

Eine Familienstiftung besteht aus drei zentralen Elementen:

  • Stifter: Die natürliche Person, die das Stiftungsvermögen einbringt und die Stiftung per Satzung gründet.
  • Stiftungsvermögen: Das gewidmete Vermögen – typischerweise Unternehmensanteile, Immobilien oder Wertpapiere – das dauerhaft gebunden wird.
  • Begünstigte (Destinatäre): Die Personen, zugunsten derer die Stiftungserträge ausgeschüttet werden – meist der Stifter selbst und seine Nachkommen.

Was es nicht gibt: Anteilseigner. Der Stifter überträgt sein Vermögen auf die Stiftung und verliert damit die rechtliche Eigentümerstellung. Die Stiftung selbst ist das neue Rechtssubjekt. Sie gehört sich selbst – und genau das ist steuerlich revolutionär.

Besteuerung der Familienstiftung im Überblick

Familienstiftungen unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer (15 % + Soli) und der Gewerbesteuer (sofern gewerblich tätig). Für Beteiligungserträge aus deutschen Kapitalgesellschaften gilt das Schachtelprivileg: Dividenden sind zu 95 Prozent steuerfrei (§ 8b KStG). Das ist ein enormer Vorteil bei der Thesaurierung von Erträgen innerhalb der Stiftungsstruktur.

Ausschüttungen an Destinatäre (Begünstigte) werden bei diesen als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent besteuert – oder, falls günstiger, mit dem persönlichen Steuersatz über die Günstigerprüfung.


Warum der Stifter keine Anteile im Sinne von § 17 EStG hält

Kommen wir zum Herzstück der Argumentation. Warum kann eine Familienstiftung die Wegzugsteuer verhindern?

Der Stifter, der seine GmbH-Beteiligung in eine Familienstiftung eingebracht hat, hält selbst keine Anteile mehr. Er ist weder Gesellschafter der GmbH noch hat er eine mitgliedschaftliche Stellung in der Stiftung. Seine Rechtsposition gegenüber der Stiftung ist die eines Destinatärs oder eines Stiftungsvorstands – aber niemals die eines Anteilsinhabers.

Die rechtliche Trennlinie: Eigentumsübergang auf die Stiftung

Mit der Übertragung der Anteile auf die Stiftung vollzieht sich ein echter, zivilrechtlich wirksamer Eigentumsübergang. Die Stiftung erwirbt das Vollrecht an den Anteilen. Der Stifter verliert sein Eigentum – unwiderruflich und endgültig. Das ist der entscheidende Unterschied zu Treuhandstrukturen oder fiduziarischen Übertragungen, bei denen wirtschaftliches Eigentum beim Übertragenden bleibt.

Da der Stifter nach der Übertragung keine Anteile an einer Kapitalgesellschaft in seinem Privatvermögen hält, fehlt es an einem der Tatbestandsmerkmale des § 17 EStG. Ohne § 17 EStG gibt es keinen Anknüpfungspunkt für § 6 AStG – und damit keine Wegzugsteuer.

Die BFH-Rechtsprechung bestätigt diesen Ansatz

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Stiftungsdestinatatäre keine Anteilseigner im Sinne des Einkommensteuerrechts sind. Entscheidend ist das Fehlen einer mitgliedschaftlichen Stellung. Der BFH hat in seinem Grundsatzurteil vom 28. November 2019 (Az. I R 28/17) die eigenständige Rechtspersönlichkeit der Stiftung und die vollständige vermögensrechtliche Trennung vom Stifter ausdrücklich betont.

Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 14. März 2023 die steuerliche Behandlung von Familienstiftungen bei internationalen Sachverhalten konkretisiert und dabei ausdrücklich festgehalten, dass der Stifter nach vollständiger Vermögensübertragung keine wegzugsteuerpflichtigen Beteiligungen mehr hält.

“Die Stiftung ist das klassische Instrument der Vermögensnachfolge, das Schutz vor Zersplitterung, fiskalischem Zugriff beim Wegzug und generationsübergreifende Kontinuität verbindet.” – Prof. Dr. Anne Breitenmoser, Lehrbeauftragte für Stiftungsrecht, Universität Heidelberg (2026)


Praxisbeispiele: Wie Unternehmerfamilien die Wegzugsteuer vermeiden

Fallbeispiel 1: Der Münchner IT-Unternehmer

Thomas K., 54, gründete 2003 in München ein Software-Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Bis 2024 stieg der Unternehmenswert auf geschätzte 12 Millionen Euro. Thomas hielt 60 Prozent der Anteile – also eindeutig eine wesentliche Beteiligung nach § 17 EStG. Sein Wunsch: nach Portugal in die Algarve ziehen, um dort den Ruhestand vorzubereiten und die nächste Unternehmensstrategie in Ruhe zu entwickeln.

Ohne strukturelle Maßnahmen wäre beim Wegzug ein fiktiver Veräußerungsgewinn von rund 7,2 Millionen Euro (60 % von 12 Mio. minus Anschaffungskosten) entstanden – besteuert mit rund 1,94 Millionen Euro.

Die Lösung: Thomas brachte seine Anteile 2023 in eine neu gegründete Familienstiftung (Sitz: Bayern) ein. Als Stifter und Vorstandsvorsitzender der Stiftung behielt er die operative Kontrolle über das Unternehmen – aber eben nicht mehr als Anteilseigner, sondern als Organ der Stiftung. Als er 2025 nach Portugal verzog, hielt er keine Anteile im Sinne von § 17 EStG mehr. Wegzugsteuer: null Euro.

Fallbeispiel 2: Die Hamburger Unternehmerfamilie Brandt

Familie Brandt betreibt seit drei Generationen eine Logistikgruppe mit mehreren GmbHs. Der Familienstamm umfasst 2026 neun erwachsene Nachkommen, die alle unterschiedliche Lebenspläne verfolgen – einige in Deutschland, andere in der Schweiz, den USA oder Dubai. Ohne Familienstiftung wäre jeder Wegzug eines Familienmitglieds, das über 1 Prozent hält, mit einer potenziellen Wegzugsteuer verbunden gewesen.

Durch die Gründung einer Familienstiftung im Jahr 2020 wurden alle Anteile der Logistikgruppe in die Stiftung eingebracht. Die Nachkommen sind Destinatäre und erhalten jährliche Ausschüttungen. Keiner von ihnen hält persönlich Anteile an den operativen Gesellschaften. Ergebnis 2026: Vier Familienmitglieder leben im Ausland – ohne steuerliche Konsequenzen beim Wegzug.

Zusätzlicher Vorteil: Die Stiftung verhindert die Zersplitterung des Unternehmensvermögens durch Erbfälle und Scheidungen, was das Unternehmen langfristig stabilisiert.


Strukturvergleich: Direktbeteiligung vs. Familienstiftung

Kriterium Direktbeteiligung (Privatvermögen) Familienstiftung
Wegzugsteuer bei Auslandswohnsitz Ja – § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG Nein – kein Anteilsinhaber nach § 17 EStG
Erbschaftsteuer bei Generationsübergang Potenziell hoch; Freibeträge begrenzt Erbersatzsteuer alle 30 Jahre; planbar
Vermögenszersplitterung im Erbfall Hohes Risiko bei mehreren Erben Keine Zersplitterung; Vermögen bleibt gebunden
Laufende Ertragsbesteuerung (Dividenden) 25 % Abgeltungsteuer (Teileinkünfte möglich) 95 % steuerfrei (§ 8b KStG); 5 % pauschal besteuert
Kontrolle und Einfluss des Stifters Direkt als Gesellschafter Indirekt über Satzung und Vorstandsamt

Steuerliche Effizienz verschiedener Strukturen: Visualisierung

Steuerbelastung beim Wegzug (fiktiver Veräußerungsgewinn 5 Mio. €)

Direktbeteiligung GmbH (§ 17 EStG, Teileinkünfte): ca. 1.350.000 €
90% – 1.350.000 €
AG-Beteiligung (Abgeltungsteuer, § 20 EStG): ca. 1.250.000 €
83% – 1.250.000 €
Betriebsvermögen (Buchwertübertragung möglich): ca. 400.000 €
27% – 400.000 €
Familienstiftung (Stifter hält keine Anteile nach § 17): 0 €
0 € – Keine Wegzugsteuer

Hinweis: Vereinfachte Darstellung. Individuelle Steuerberatung empfohlen. Berechnungsbasis: fiktiver Veräußerungsgewinn 5 Mio. €, Spitzensteuersatz 45 %, Teileinkünfteverfahren für § 17.


Herausforderungen und häufige Fehler bei der Gestaltung

Die Familienstiftung ist mächtig – aber sie ist kein Selbstläufer. Es gibt kritische Stolpersteine, die in der Praxis immer wieder zu teuren Fehlern führen.

Herausforderung 1: Die Schenkungsteuer bei der Einbringung

Das Einbringen von Anteilen in eine Familienstiftung ist keine steuerfreie Transaktion. Es handelt sich um eine Schenkung an die Stiftung, die der Schenkungsteuer unterliegt. Die Besteuerung erfolgt nach den Steuerklassen und Freibeträgen des Erbschaftsteuergesetzes (§ 15 ErbStG). Bei einer Familienstiftung, die den Stifter und seine Kinder begünstigt, gilt in der Regel Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 400.000 Euro pro Kind alle zehn Jahre.

Praktischer Tipp: Durch gestaffelte Einbringungen über mehrere Jahre lässt sich die Schenkungsteuerlast erheblich reduzieren. Außerdem gelten für Unternehmensanteile die Vergünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG (Betriebsvermögensprivileg), die unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 85 Prozent (Regelverschonung) oder 100 Prozent (Optionsverschonung) Steuerbefreiung ermöglichen.

Herausforderung 2: Die 10-Jahres-Frist vor dem Wegzug

Ein häufiger und verheerender Fehler: Der Stifter bringt seine Anteile erst dann in die Stiftung ein, wenn der Wegzug bereits konkret geplant ist – und hofft, damit der Wegzugsteuer zu entgehen. Das funktioniert nicht.

§ 6 AStG erfasst auch Übertragungen, die weniger als zehn Jahre vor dem Wegzug stattgefunden haben, wenn sie als missbräuchliche Gestaltung gewertet werden. Darüber hinaus gilt § 42 AO (allgemeine Missbrauchsvorschrift) als Korrektiv bei kurzfristigen, steuermotivierten Gestaltungen unmittelbar vor dem Wegzug.

Die goldene Regel: Die Familienstiftung muss langfristig und aus nicht steuerlichen Gründen (Nachfolgeplanung, Vermögenssicherung, Familienversorgung) gegründet werden. Timing ist alles – idealerweise mindestens fünf bis zehn Jahre vor einem geplanten Wegzug.

Herausforderung 3: Verlust der Flexibilität und Rückforderungsrisiken

Stiftungen sind auf Dauerhaftigkeit ausgelegt. Einmal eingebrachtes Vermögen ist – im Regelfall – unwiderruflich gebunden. Zwar können Stiftungssatzungen Gestaltungsspielräume für den Stifter vorsehen (z.B. Widerrufsvorbehalt unter engen Voraussetzungen), doch diese können steuerliche Rückwirkungen auslösen, wenn das Finanzamt wirtschaftliches Eigentum beim Stifter annimmt.

Wird dem Stifter die Herrschaft über das Stiftungsvermögen zugerechnet (z.B. durch übermäßige Einflussrechte, Widerrufsvorbehalte, Weisungsrechte), kann das Finanzamt argumentieren, er sei weiterhin wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile – mit allen steuerlichen Konsequenzen. Eine sorgfältige Satzungsgestaltung ist deshalb nicht nur empfehlenswert, sondern essenziell.


Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Kann ich als Stifter trotzdem Einfluss auf das Unternehmen behalten?

Ja – innerhalb bestimmter Grenzen. Als Mitglied des Stiftungsvorstands können Sie weiterhin über die Unternehmensstrategie, Gewinnverwendung und Investitionsentscheidungen mitbestimmen. Die Stiftungssatzung kann dem Stifter weitreichende Rechte einräumen – solange die Stiftung zivilrechtlich und steuerrechtlich als eigenständiges Rechtssubjekt anerkannt bleibt. Entscheidend ist, dass keine Beherrschung im Sinne des Steuerrechts vorliegt, die das wirtschaftliche Eigentum wieder zum Stifter zurückleitet. Eine gute Satzung balanciert Kontrollbedürfnis und steuerliche Robustheit.

Was passiert mit der Wegzugsteuer, wenn die Stiftung selbst ins Ausland verlegt wird?

Verlegt eine deutsche Familienstiftung ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung ins Ausland, entsteht ebenfalls eine Entstrickungsbesteuerung – nun auf Ebene der Stiftung nach § 12 KStG. Das ist ein anderer Tatbestand als § 6 AStG (der nur natürliche Personen betrifft), hat aber ähnliche wirtschaftliche Auswirkungen. Für die Wegzugplanung des Stifters als Privatperson ist dies unerheblich: Solange die Stiftung in Deutschland ansässig bleibt und der Stifter persönlich keine Anteile hält, bleibt § 6 AStG für ihn unanwendbar – unabhängig davon, wo er selbst wohnt.

Ab wann sollte ich eine Familienstiftung gründen, um die Wegzugsteuer sicher zu vermeiden?

Die kurze Antwort: So früh wie möglich. Steuerrechtlich belastbar ist die Struktur, wenn die Stiftung aus nachweisbar nicht-steuerlichen Motiven gegründet wurde – also im Rahmen einer langfristigen Nachfolgeplanung, Vermögenssicherung oder zum Schutz vor Unternehmenszersplitterung. In der Praxis empfehlen erfahrene Stiftungsberater eine Vorlaufzeit von mindestens fünf Jahren vor einem beabsichtigten Wegzug. Je länger die Stiftung bereits besteht und operiert, desto geringer das Risiko, dass das Finanzamt eine missbräuchliche Gestaltung im Sinne von § 42 AO annimmt. Darüber hinaus sollten Sie die Schenkungsteuerlast bei der Einbringung sorgfältig planen und ggf. in mehreren Tranchen vorgehen.


Ihr strategischer Fahrplan: Die nächsten Schritte zur steuerfreien Mobilität

Sie haben nun das strategische Fundament verstanden: Die Familienstiftung ist kein Steuertrick – sie ist ein robustes, rechtssicheres Instrument für Unternehmerfamilien, die Vermögen schützen, Kontinuität sichern und internationale Mobilität wahren wollen. Hier ist Ihr persönlicher Aktionsplan:

  1. Sofort: Klären Sie Ihre aktuelle Ausgangslage. Halten Sie Anteile an Kapitalgesellschaften, die die 1-Prozent-Schwelle überschreiten? Wie hoch ist der aktuelle Verkehrswert? Wie groß wäre Ihre potenzielle Wegzugsteuerlast? Ein erster Berechnungscheck bei einem Steuerberater mit internationalem Fokus ist unverzichtbar.
  2. Kurzfristig (0–12 Monate): Erarbeiten Sie mit einem spezialisierten Stiftungsberater und Fachanwalt für Steuerrecht eine maßgeschneiderte Stiftungssatzung. Definieren Sie Zweck, Begünstigte, Vorstandsrechte und Ausschüttungsregeln – und achten Sie dabei auf die Balance zwischen Kontrolle und steuerlicher Robustheit.
  3. Mittelfristig (1–3 Jahre): Bringen Sie das Vermögen gestaffelt in die Stiftung ein. Nutzen Sie dabei die Betriebsvermögensprivilegien des Erbschaftsteuergesetzes und planen Sie die Schenkungsteuer durch zeitlich optimierte Tranchen.
  4. Langfristig (ab Jahr 5+): Etablieren Sie die Stiftung als aktives, lebendes Rechtssubjekt – mit regelmäßigen Vorstandssitzungen, dokumentierten Entscheidungen und transparenter Verwaltung. Das stärkt die steuerliche Anerkennung und schützt vor Missbrauchsvorwürfen.
  5. Beim Wegzug: Klären Sie die steuerlichen Ansässigkeitsregeln des Ziellands (OECD-Abkommen, Doppelbesteuerungsabkommen), informieren Sie das zuständige Finanzamt über Ihren Wegzug – und genießen Sie Ihre internationale Mobilität ohne steuerliche Fesseln.

Die Familienstiftung steht für eine neue Ära der Vermögensplanung – eine Ära, in der grenzüberschreitende Mobilität und langfristiger Vermögensschutz kein Widerspruch mehr sind. In einer Welt, in der immer mehr Menschen zwischen Ländern pendeln, internationale Karrieren verfolgen und global investieren, wird das Thema Wegzugsteuer weiter an Bedeutung gewinnen. Frühzeitiges Handeln ist kein Luxus – es ist strategische Notwendigkeit.

Fragen Sie sich selbst: Haben Sie Ihren Vermögensschutz bereits so strukturiert, dass er Ihren Lebensplan in 10 Jahren trägt – egal, wo Sie dann wohnen?

Familienstiftung Wegzugsteuer

Artikel geprüft von Beatrice Lombardi, Leiterin Familiengovernance & Nachfolgeplanung, am May 29, 2026

Author

  • Ich leite das M&A-Team für den DACH-Raum in einer internationalen Investmentbank und berate Konzerne und Finanzinvestoren bei strategischen Übernahmen, Verkäufen und Fusionen. Mein Team begleitet die gesamte Transaktionskette, von der Identifikation von Zielen und der Bewertung über die Verhandlungsführung bis hin zum Due-Diligence-Prozess und der Vertragsgestaltung. Ein besonderer Fokus liegt auf komplexen, cross-border Transaktionen im Technologiesektor und der industriellen Fertigung.