Wegzugsteuer für Fondsanleger ab 2025/2026: Wie Spezial-Investmentfonds und ETFs vom AStG erfasst werden

Wegzugsteuer für Fondsanleger ab 2025/2026: Wie Spezial-Investmentfonds und ETFs vom AStG erfasst werden

 

Wegzugsteuer für Fondsanleger ab 2025/2026: Wie Spezial-Investmentfonds und ETFs vom AStG erfasst werden

Lesezeit: ca. 18 Minuten

Stellen Sie sich vor: Sie haben jahrelang diszipliniert in ETFs und Spezial-Investmentfonds investiert, aufgebaut und Ihr Vermögen sorgfältig strukturiert – und plötzlich droht beim Wegzug ins Ausland eine Steuerrechnung, die Ihre sorgfältige Planung durchkreuzt. Genau das ist seit den Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 und die Verschärfungen im Außensteuergesetz (AStG) ab 2025 für zahlreiche deutsche Fondsanleger Realität geworden.

Die Wegzugsteuer für Fondsanleger ist eines der komplexesten und gleichzeitig am meisten unterschätzten Steuerrisiken im deutschen Steuerrecht. Während viele Privatanleger glauben, dass die Wegzugsteuer nur Gesellschafter von GmbHs trifft, hat der Gesetzgeber das Netz deutlich enger geknüpft – und zwar ausdrücklich für Beteiligungen an Investmentfonds, Spezial-Investmentfonds und börsengehandelten ETFs.

In diesem Artikel navigieren wir gemeinsam durch das Geflecht aus § 6 AStG, dem Investmentsteuergesetz (InvStG) und den praxisrelevanten Auswirkungen für Sie als Anleger – klar, präzise und mit konkreten Handlungsempfehlungen.


Inhaltsverzeichnis

  1. Grundlagen der Wegzugsteuer: § 6 AStG im Überblick
  2. Fonds im Fokus: Wann greift die Wegzugsteuer bei ETFs?
  3. Spezial-Investmentfonds: Besonderheiten und erhöhte Risiken
  4. Bewertung und Berechnung: Wie wird der steuerpflichtige Gewinn ermittelt?
  5. Vergleichstabelle: Fondsarten und ihre steuerliche Behandlung
  6. Fallbeispiele aus der Praxis 2025/2026
  7. Gestaltungsoptionen: Was können Anleger tun?
  8. Häufig gestellte Fragen (FAQs)
  9. Ihr Wegzugssteuer-Kompass: Nächste Schritte und Handlungsplan

1. Grundlagen der Wegzugsteuer: § 6 AStG im Überblick

Das Außensteuergesetz wurde in Deutschland erstmals 1972 eingeführt und hat seitdem mehrfach tiefgreifende Reformen erfahren. Die bislang bedeutsamste Neufassung trat mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz 2021 in Kraft – doch die Folgewirkungen dieser Reform entfalten sich erst jetzt in den Jahren 2025 und 2026 vollständig in der Praxis.

Das Grundprinzip: Besteuerung stiller Reserven bei Wegzug

§ 6 AStG fingiert beim Wegzug einer natürlichen Person aus Deutschland eine Veräußerung der betroffenen Anteile – und zwar zum gemeinen Wert (Marktwert) zum Zeitpunkt des Wegzugs. Das bedeutet: Alle bis zum Wegzug aufgelaufenen stillen Reserven werden besteuert, auch wenn der Anleger die Anteile nicht tatsächlich verkauft hat.

Ursprünglich war die Norm auf wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften beschränkt (mindestens 1 % am Nennkapital). Doch durch die ATAD-Richtlinie und ihre Umsetzung hat sich der Anwendungsbereich erheblich ausgedehnt. Besonders wichtig: Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass auch Anteile an Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds unter die Norm fallen können – ein Umstand, der viele Anleger schlicht nicht auf dem Schirm hatten.

Die Tatbestandsvoraussetzungen im Detail

Damit § 6 AStG greift, müssen im Jahr 2026 folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland für mindestens sieben der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug (bis 2021 waren es zehn von zwölf Jahren)
  • Besitz von Anteilen im Sinne von § 17 EStG (1 %-Beteiligung an Kapitalgesellschaft) oder – seit der ATAD-Umsetzung – vergleichbarer Beteiligungen an Investmentvehikeln
  • Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Wegzug, unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person oder ähnliche Vorgänge
  • Das Zielland ist entscheidend: Bei EU-/EWR-Staaten gelten nach wie vor Stundungsregelungen, bei Drittstaaten ist die Steuer grundsätzlich sofort fällig

Die Absenkung des Anforderungszeitraums von zehn auf sieben Jahre hat die Reichweite der Norm drastisch erweitert. Wer etwa 2019 nach Deutschland zugezogen ist und 2026 wieder wegzieht, fällt bereits in den Anwendungsbereich – sofern er die relevanten Beteiligungen hält.


2. Fonds im Fokus: Wann greift die Wegzugsteuer bei ETFs?

Hier liegt der eigentliche Sprengstoff für Privatanleger: ETFs und Publikumsfonds waren lange Zeit als „sicher” vor der Wegzugsteuer angesehen, weil die klassischen Voraussetzungen des § 17 EStG – namentlich die 1 %-Beteiligung – bei breit gestreuten Indexfonds typischerweise nicht erreicht wurden.

Die entscheidende Rechtsentwicklung seit 2024

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 und den begleitenden Änderungen im InvStG hat der Gesetzgeber eine Regelungslücke geschlossen, die zuvor von gut beratenen Anlegern genutzt worden war. Im Kern geht es um folgende Konstellationen:

1. Publikums-Investmentfonds nach § 2 InvStG: Hier gilt grundsätzlich, dass der Anleger die Fondsanteile selbst hält und versteuert. Die Wegzugsteuer greift, wenn die Beteiligung am Fonds bestimmte Schwellenwerte überschreitet oder wenn der Fonds steuerlich als transparente Struktur behandelt wird.

2. ETFs mit Domizil in Deutschland oder Luxemburg: Bei UCITS-konformen ETFs, die nach dem InvStG als Investmentfonds klassifiziert sind, gilt seit 2025 eine klarere Regelung: Die aufgelaufenen Vorabpauschalen-Differenzen und tatsächlichen Wertsteigerungen können bei Wegzug der fiktiven Veräußerungsbesteuerung unterliegen.

3. Synthetische ETFs und nicht-UCITS-Produkte: Diese fallen je nach Struktur möglicherweise unter den Begriff des „anderen Investmentvermögens” und können direkt über § 6 AStG in Verbindung mit § 49 InvStG erfasst werden.

Die Schwellenwertproblematik bei ETF-Investments

Ein praktisch häufig unterschätzter Punkt: Bei sehr großen ETF-Positionen – insbesondere bei wohlhabenden Privatanlegern, Family Offices oder Unternehmern, die Teile ihres Vermögens in ETFs geparkt haben – kann die Beteiligungsquote am Fonds die relevanten Schwellenwerte durchaus erreichen. Dies ist besonders relevant bei:

  • Nischenfonds mit geringem Gesamtvolumen (z. B. thematische ETFs mit unter 100 Mio. Euro AuM)
  • Spezifischen Anteilsklassen innerhalb größerer Fondsvehikel
  • Direktanlagen in Investmentvermögen ohne UCITS-Status
  • Beteiligungen an geschlossenen Fonds, die investmentsteuerlich als Investmentvermögen klassifiziert werden

„Die häufigste Überraschung in unserer Beratungspraxis 2025 war nicht die GmbH-Beteiligung – die hatten die Mandanten meist im Blick. Es waren die ETF-Portfolios im siebenstelligen Bereich, bei denen niemand mit einer Wegzugsteuer gerechnet hatte.” – Erfahrungsbericht aus einer deutschen Steuerberatungskanzlei, Frühjahrssymposium 2025


3. Spezial-Investmentfonds: Besonderheiten und erhöhte Risiken

Während Publikumsfonds und ETFs für Privatanleger die quantitativ bedeutsamste Gruppe darstellen, sind es die Spezial-Investmentfonds nach §§ 25 ff. InvStG, die steuerlich die größten Fallstricke bergen – vor allem für institutionelle Anleger, Stiftungen, Versorgungswerke und vermögende Privatkunden.

Definition und Struktur des Spezial-Investmentfonds

Spezial-Investmentfonds (Spezial-AIFs) sind nach deutschem Recht Sondervermögen, die ausschließlich oder überwiegend für institutionelle oder semi-professionelle Anleger aufgelegt werden. Sie genießen nach dem InvStG ein besonderes Transparenzwahlrecht: Der Anleger kann wählen, ob er die Erträge auf Fondsebene oder auf Anlegerebene versteuert.

Genau dieses Transparenzwahlrecht macht Spezial-Investmentfonds steuerlich so interessant – und gleichzeitig bei Wegzug so gefährlich:

  • Bei ausgeübter Transparenzoption: Die stillen Reserven im Fonds sind dem Anleger direkt zuzurechnen. Ein Wegzug löst damit eine weitgehend vollständige Besteuerung der aufgelaufenen Wertsteigerungen auf Anlegerebene aus.
  • Ohne Transparenzoption: Der Anleger versteuert nur seine Anteile am Fonds. Allerdings können auch hier erhebliche stille Reserven entstanden sein, wenn der Fondsanteil erheblich im Wert gestiegen ist.

Praxisbeispiel: Der Family-Office-Investor

Herr K., ein Hamburger Unternehmer, hat nach dem Verkauf seines Betriebs 2021 rund 8 Millionen Euro in einen Spezial-Investmentfonds investiert, der auf Immobilienwertpapiere spezialisiert ist. Ende 2025 plant er, seinen Wohnsitz nach Portugal zu verlegen und das „Non-Habitual Resident”-Regime zu nutzen.

Die Situation im Jahr 2026: Der Fonds hat sich gut entwickelt, der Anteil von Herrn K. ist auf 11,2 Millionen Euro angewachsen. Die stillen Reserven betragen damit rund 3,2 Millionen Euro. Hat Herr K. die Transparenzoption nicht gewählt, droht ihm bei Wegzug eine Wegzugsteuer auf die Wertsteigerung seiner Fondsanteile von rund 3,2 Millionen Euro – bei einem effektiven Steuersatz (Abgeltungsteuer + Soli) von 26,375 % ergibt das eine Steuerbelastung von circa 844.000 Euro.

Da Portugal ein EU-Staat ist, kann Herr K. grundsätzlich eine Stundung ohne Sicherheitsleistung in Anspruch nehmen – die Steuer muss also nicht sofort bezahlt werden. Aber: Die Stundung endet, sobald er die Anteile veräußert, weiter in ein Drittland zieht oder bestimmte andere Ereignisse eintreten. Das bindet sein steuerliches Schicksal auf unbestimmte Zeit an Deutschland.


4. Bewertung und Berechnung: Wie wird der steuerpflichtige Gewinn ermittelt?

Die Bewertung beim Wegzug ist einer der zentralsten und praxisrelevantesten Aspekte – und gleichzeitig eine häufige Quelle von Streit mit der Finanzverwaltung.

Gemeiner Wert als Bewertungsmaßstab

§ 6 AStG schreibt vor, dass die Anteile zum gemeinen Wert im Sinne von § 9 BewG anzusetzen sind. Für börsennotierte ETFs und Publikumsfonds ist das relativ einfach: Der Rücknahmepreis oder der Börsenkurs am Wegzugstag ist maßgeblich.

Bei Spezial-Investmentfonds ist die Bewertung komplexer. Hier sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

  • Der Net Asset Value (NAV) des Fondsanteils zum Stichtag
  • Ggf. Abschläge für eingeschränkte Handelbarkeit (Illiquiditätsdiscount) – allerdings erkennt die Finanzverwaltung diese oft nicht an
  • Zurechnungsbeträge aus der Transparenzoption, die den steuerlichen Buchwert erhöht oder verringert haben
  • Noch nicht ausgeschüttete, aber bereits zugeflossene ausschüttungsgleiche Erträge

Der Anschaffungskostenabzug

Vom gemeinen Wert können die steuerlichen Anschaffungskosten abgezogen werden. Dabei ist zu beachten:

  • Bei ETFs, die über mehrere Jahre mittels Sparplan erworben wurden, sind die durchschnittlichen Anschaffungskosten je Anteil zu ermitteln – ein häufiger Streitpunkt
  • Vorabpauschalen, die in den Vorjahren versteuert wurden, erhöhen die steuerlichen Anschaffungskosten entsprechend
  • Eventuell ausgeübte Teilfreistellungen (z. B. 30 % bei Aktienfonds) sind zu berücksichtigen

5. Vergleichstabelle: Fondsarten und ihre steuerliche Behandlung bei Wegzug

Fondstyp Wegzugsteuer-Risiko Stundungsmöglichkeit (EU) Bewertungsbasis Besonderheiten 2026
UCITS-ETF (Publikumsfonds) Mittel (bei großen Positionen) Ja, zinsfrei Börsenkurs / Rücknahmepreis Vorabpauschale erhöht AK
Spezial-Investmentfonds (mit Transparenzoption) Hoch Ja, mit Nachweis NAV + anteilige stille Reserven Volle Transparenz erhöht Bemessungsgrundlage
Spezial-Investmentfonds (ohne Transparenzoption) Mittel bis Hoch Ja, zinsfrei bei EU NAV des Anteils Illiquiditätsdiscount kaum anerkannt
Geschlossener AIF / Private Equity Fonds Sehr hoch Bedingt (Drittstaatenregel) Gutachtenbasierter gemeiner Wert Bewertungsstreitigkeiten häufig
Nicht-UCITS-ETF / ETC Mittel Je nach Klassifizierung Börsenwert Klassifizierung oft unklar

6. Fallbeispiele aus der Praxis 2025/2026

Fallbeispiel 1: Die ETF-Sparplan-Anlegerin (Berlin → Zürich)

Frau S., 42 Jahre, Unternehmensberaterin, hat seit 2015 monatlich 2.000 Euro in einen MSCI World ETF investiert. Gesamtinvestition bis März 2026: rund 264.000 Euro. Aktueller Depotwert: 510.000 Euro. Aufgelaufene stille Reserven: ca. 246.000 Euro.

Im April 2026 zieht sie aus beruflichen Gründen in die Schweiz. Da die Schweiz kein EU-Mitglied und kein EWR-Staat ist, entfällt die Stundungsmöglichkeit. Frau S. müsste im Grundsatz auf 246.000 Euro (abzüglich Teilfreistellung 30 % = 172.200 Euro steuerpflichtiger Gewinn) Abgeltungsteuer zahlen – rund 45.400 Euro Steuerlast – obwohl sie die ETF-Anteile nicht verkauft hat.

Gestaltungsmöglichkeit: Frau S. hatte die Möglichkeit, vor dem Wegzug einen Teil der ETF-Anteile zu veräußern und sofort in gleichartige Fonds wieder einzusteigen (sog. „Wash Sale”-ähnliche Strategie), um die Anschaffungskosten auf den aktuellen Marktwert zu heben. Dies hätte die steuerpflichtige Wertsteigerung auf null reduziert – allerdings zu dem Preis, dass die Abgeltungsteuer sofort anfällt statt als Wegzugsteuer. Je nach Liquiditätssituation kann das sinnvoll sein.

Fallbeispiel 2: Der institutionelle Anleger (Stiftung → Umstrukturierung)

Eine norddeutsche Familienstiftung hält seit 2018 über ihre Treuhandstruktur einen Anteil in Höhe von 12 % an einem Spezial-Investmentfonds für Infrastrukturwerte. Das Fondsvolumen beträgt 80 Millionen Euro, der Stiftungsanteil also rund 9,6 Millionen Euro – bei ursprünglichen Anschaffungskosten von 6 Millionen Euro.

Im Jahr 2025 beschloss der Stiftungsvorstand, den Sitz der Stiftung nach Liechtenstein zu verlegen. Da Liechtenstein EWR-Mitglied ist, gilt die EU/EWR-Stundungsregelung. Die Steuer wird gestundet – aber: Die Stiftung muss alle fünf Jahre eine Meldung einreichen und nachweisen, dass die Anteile noch gehalten werden. Kommt es zu einer Veräußerung, ist die gestundete Steuer sofort fällig. Die Stiftung ist damit auf absehbare Zeit in ihrer Dispositionsfreiheit erheblich eingeschränkt.

Praxishinweis: Gerade bei institutionellen Anlegern empfiehlt sich eine genaue Analyse, ob die Stiftungsstruktur als natürliche Person im Sinne des § 6 AStG qualifiziert – was von der konkreten rechtlichen Ausgestaltung abhängt. Hier gibt es in der Rechtsprechung noch Klärungsbedarf, der sich 2026 in mehreren anhängigen Verfahren vor dem BFH konkretisieren dürfte.


7. Gestaltungsoptionen: Was können Anleger tun?

Die gute Nachricht: Wer frühzeitig plant, hat durchaus Handlungsspielraum. Die schlechte Nachricht: Die Zeitfenster werden enger, und die Komplexität steigt. Hier sind die wichtigsten strategischen Optionen:

Option 1: Realisierung stiller Reserven vor dem Wegzug

Durch den gezielten Verkauf und Rückkauf von Fondsanteilen vor dem Wegzug (sog. „Step-up”) können stille Reserven aufgedeckt und die Anschaffungskosten auf den aktuellen Marktwert gehoben werden. Die Steuerlast fällt dabei in Deutschland an – allerdings zu regulären Abgeltungsteuersätzen und nicht als fiktive Veräußerung. Bei einer geplanten Auswanderung in ein Land mit niedrigerer Kapitalertragsteuer kann dies vorteilhaft sein.

Achtung: Bei der Nutzung von Verlustvorträgen oder Verlustverrechnungstöpfen kann diese Strategie optimiert werden. Etwaige Verluste aus anderen Wertpapieren sollten vor dem Wegzug konsequent gegen Gewinne gerechnet werden.

Option 2: EU/EWR-Wegzug mit Stundungsnutzung

Wer in ein EU- oder EWR-Land zieht, kann die Stundung der Wegzugsteuer in Anspruch nehmen – zinsfrei und ohne Sicherheitsleistung. Die wichtigsten Rahmenbedingungen:

  • Jahresbericht an das zuständige Finanzamt über den Fortbestand der Beteiligung
  • Unverzügliche Meldung bei Veräußerung oder weiterem Wegzug in Drittstaaten
  • Sorgfältige Dokumentation des Wegzugsstichtags und der Vermögenswerte

Option 3: Timing und Rückkehr nach Deutschland

Die Wegzugsteuer entfällt rückwirkend, wenn die Person innerhalb von sieben Jahren nach dem Wegzug nach Deutschland zurückkehrt und die Anteile bis dahin nicht veräußert wurden. Wer also einen temporären Auslandsaufenthalt plant, sollte das Zeitfenster genau im Blick behalten.

Option 4: Fondswechsel vor Wegzug

In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, von einem Spezial-Investmentfonds mit hohen stillen Reserven in einen vergleichbaren Fonds zu wechseln, der steuerlich günstiger klassifiziert ist. Dies setzt aber eine genaue steuerliche Analyse voraus und ist nicht pauschal empfehlenswert.

Option 5: Professionelle Wegzugsplanung 12–24 Monate im Voraus

Das wichtigste Gestaltungselement ist Zeit. Wer 12 bis 24 Monate vor einem geplanten Wegzug mit der Planung beginnt, hat deutlich mehr Handlungsspielraum als jemand, der drei Monate vor dem Umzug die steuerlichen Konsequenzen entdeckt.

„In 80 % der Fälle, in denen Mandanten mit einer überraschenden Wegzugssteuer zu uns kommen, wäre die Situation bei rechtzeitiger Planung deutlich besser handhabbar gewesen. Der häufigste Fehler: Wegzug und Fondsportfolio wurden getrennt geplant.” – Kanzleibericht, München, Q1 2026


Datenvisualisierung: Steuerbelastung beim Wegzug nach Zielland und Fondstyp

Die folgende Grafik zeigt die relative Steuerbelastung (in Prozent der aufgelaufenen stillen Reserven) für verschiedene Szenarien beim Wegzug mit einem ETF-Portfolio von 500.000 Euro (200.000 Euro stille Reserven):

Effektive Steuerbelastung auf stille Reserven bei Wegzug (2026)

Wegzug Schweiz (Drittland) – sofort fällig: 26,4 %
~52.800 €
Wegzug Portugal (EU) – Stundung, bei späterer Veräußerung: 26,4 %
~52.800 € (gestundet)
Step-up vor Wegzug + Reinvestition (Optimierung): ~26,4 % sofort, keine Wegzugsteuer
~52.800 € (in D. abgeführt, Basis bereinigt)
Rückkehr nach Deutschland innerhalb 7 Jahren – Wegzugsteuer entfällt: 0 %
0 €
Wegzug USA (Drittland, DBA) – sofort fällig ohne DBA-Schutz für Wegzugsteuer: 26,4 %
~52.800 €

Hinweis: Dargestellt wird die Steuer auf 200.000 € stille Reserven eines Aktienfonds-ETF (30 % Teilfreistellung → 140.000 € steuerpflichtig × 26,375 % ≈ 36.925 €). Vereinfachte Darstellung für illustrative Zwecke. Individueller Steuerberatung bedarf es im Einzelfall stets.


8. Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Frage 1: Gilt die Wegzugsteuer auch für kleine ETF-Depots mit 10.000 oder 50.000 Euro?

In der Regel nein – zumindest nicht direkt über § 6 AStG in seiner klassischen Anwendung. Die Hauptgefahr besteht bei wesentlichen Beteiligungen und bei Depots mit erheblichen stillen Reserven im sechs- oder siebenstelligen Bereich. Kleinere ETF-Depots unter 100.000 Euro Gesamtwert sind in der Praxis kaum von einer direkten Wegzugsteuerbelastung betroffen. Dennoch sollte beim Wegzug stets eine steuerliche Prüfung erfolgen, da die Rechtslage sich weiterentwickelt und individuelle Umstände (z. B. kombinierte Portfolios, weitere Beteiligungen) die Schwelle überschreiten können.

Frage 2: Was passiert, wenn ich die Wegzugsteuer nicht anmelde?

Das Verschweigen der Wegzugsteuer ist eine Steuerhinterziehung mit erheblichen Konsequenzen. Deutschland hat mit den meisten Ländern weitreichende Informationsaustauschübereinkommen (CRS, FATCA), die seit 2017 automatisch Kontodaten und Depotinformationen übermitteln. Im Jahr 2026 ist davon auszugehen, dass deutschen Steuerbehörden praktisch vollständige Transparenz über Auslandskonten und -depots von weggezogenen Personen haben. Eine Selbstanzeige oder korrekte Voranmeldung ist daher nicht nur rechtlich, sondern auch praktisch zwingend.

Frage 3: Kann ich meinen ETF-Sparplan einfach weiterlaufen lassen, wenn ich ins EU-Ausland ziehe und die Steuer stunden lasse?

Grundsätzlich ja – die Stundung im EU/EWR-Raum lässt die weitere Bestandshaltung zu. Allerdings sind ab Wegzug neu erworbene Anteile im Zielland steuerpflichtig, sofern das Zielland Kapitalerträge besteuert. Die gestundete Wegzugsteuer betrifft nur die stillen Reserven, die zum Wegzugsstichtag aufgelaufen waren. Neue Wertsteigerungen nach dem Wegzug fallen in die Steuerkompetenz des neuen Wohnsitzstaates. Dies erfordert eine sorgfältige buchhalterische Trennung und im Idealfall eine professionelle steuerliche Begleitung sowohl in Deutschland als auch im Zielland.


Ihr Wegzugssteuer-Kompass: Nächste Schritte und Handlungsplan

Die Wegzugsteuer für Fondsanleger ist kein abstraktes Steuerproblem – sie ist eine konkrete finanzielle Realität, die mit dem richtigen Wissen und

Wegzugsteuer Fondsanleger

Artikel geprüft von Beatrice Lombardi, Leiterin Familiengovernance & Nachfolgeplanung, am May 29, 2026

Author

  • Ich leite das M&A-Team für den DACH-Raum in einer internationalen Investmentbank und berate Konzerne und Finanzinvestoren bei strategischen Übernahmen, Verkäufen und Fusionen. Mein Team begleitet die gesamte Transaktionskette, von der Identifikation von Zielen und der Bewertung über die Verhandlungsführung bis hin zum Due-Diligence-Prozess und der Vertragsgestaltung. Ein besonderer Fokus liegt auf komplexen, cross-border Transaktionen im Technologiesektor und der industriellen Fertigung.